Mord und Totschlag
Sowohl bei Mord, als auch bei Totschlag handelt es sich um die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen. Zu beachten ist, das Mord aufgrund der „besonderen Mordmerkmale“ schwerer bestraft wird als Totschlag.
Mord und Totschlag sind im Strafgesetzbuch in den §§ 211 und 212 StGB geregelt.
§ 211 StGB lautet:
"(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet."
§ 212 StGB lautet:
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Bei Fällen von Mord bzw. Totschlag gilt, dass zunächst sorgfältig zu prüfen ist, ob es aufgrund der regelmäßig vorhandenen „Täter- Opfer- Beziehung“ Gründe gibt, aus denen sich ggf. ein Notwehrrecht ableitet, mit der Folge, dass der Beschuldigte freizusprechen ist.
In anderen Fällen sind sorgfältige Analysen des Sachverhalts und des Ermittlungsergebnisses nach erfolgter Akteneinsicht notwendig, um gemeinsam mit dem Beschuldigten die Verteidigungsstrategie festzulegen, insbesondere im Hinblick darauf, ob Einlassungen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung sinnvoll sind oder er vielmehr von seinem Schweigerecht Gebrauch machen soll. Aufgrund der unterschiedlichsten Ausgestaltung der einzelnen Fälle und der Person des Tatverdächtigen, kann eine allgemeine Empfehlung hier nicht abgegeben werden, weil oft „kleine, aber feine Unterschiede“ zwischen den einzelnen Fällen eine unterschiedliche Vorgehensweisen erfordern.
In jedem Fall muss aber der Strafverteidiger gegenüber den Ermittlungsbehörden, dem Gericht wie auch Dritten (z.B. Presse) auf das vom Grundgesetz garantierte Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren sowie auf die gesetzliche Unschuldsvermutung pochen, wonach jedwede Person solange als unschuldig gilt, bis es zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist.
Sollte eine Verurteilung nicht zu vermeiden sein, hat der Strafverteidiger dafür zu sorgen, dass eine Strafe zu erwirkt wird, die unter Berücksichtigung der zu Gunsten des Angeklagten vorliegenden schuldmindernden Umstände so gering wie möglich ausfällt.
Dabei ist entscheidend, ob die Verurteilung wegen Mordes oder wegen Totschlages erfolgt.
Denn das Strafmaß bei Mord lautet „lebenslang“, während bei Totschlag lediglich eine Freiheitsstrafe von „unter 5 Jahren“ grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
Wobei bei einem Totschlag – je nach Einzelfall – sogar die Möglichkeit besteht auf einen Fall des „minderschweren Totschlags“ gemäß § 213 StGB zu plädieren, was die Möglichkeit eröffnet, auf ein Strafmaß von unter 5 Jahren zu plädieren.
Zu beachten ist im Rahmen der Strafverteidigung ferner, das Mord und Totschlag in erster Instanz vor dem Landgericht verhandelt werden. Dies hat zur Folge, dass gegen ein nicht genehmes Urteil keine Berufung mehr eingelegt werden kann sondern nur noch das Rechtsmittel der Revision vor dem Bundesgerichtshof eröffnet ist.
Daher ist es eine der Hauptaufgaben des Strafverteidigers vor dem Landgericht die Verteidigung so zu führen, dass im Falle der erstinstanzlichen Verurteilung die Chancen für eine etwaige Revision verbessert werden.
Dies erfordert neben der regelmäßig zu erfolgenden unverzüglichen Rüge von Verfahrensfehlern auch das Stellen von sachdienlichen Beweisanträgen sowie gegebenenfalls auch die Richterablehnung, sofern Gründe auftreten sollten, welche einen Rückschluss auf die fehlende Unvoreingenommenheit des Gerichts oder einzelner Richter zulassen.
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verfasst von G. Schreiber am 03.02.2009