Fahrlässige Tötung
Der Tatbestand des § 222 StGB lautet:
„Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Die fahrlässige Tötung gilt als klassisches Fahrlässigkeitsdelikt. Die kriminogene Bedeutung der fahrlässigen Tötung ist eher gering, da sie vor allem eine Folge von Verkehrsunfällen ist.
Problematisch bei sämtlichen Fahrlässigkeitsdelikten ist die Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs des Täters/Tatverdächtigen. Insofern muss das Gericht stets abwägen, ob die Sorgfaltspflichtverletzung dem Täter noch zurechenbar ist, um eine Strafbarkeit zu begründen.
Hierdurch sind einem Strafverteidiger regelmäßig Handlungsspielräume eröffnet, welche oftmals dazu führen, dass das Verfahren eingestellt wird oder allenfalls eine verhältnismäßig geringe Geldstrafe verhängt wird. Zahlreiche Urteile der Obergerichte belegen, dass bei geschickter Verteidigungsstrategie die Verhängung von Freiheitsstrafen ohne Bewährung eher selten geworden ist.
Da im Deliktsbereich der "fahrlässigen Tötung" die Beweisführung für Staatsanwaltschaft und Gericht in vielen Fällen äußerst schwierig ist, ist es umso wichtiger, dass der Beschuldigte
so früh als möglich einen Strafverteidiger kontaktiert
und keinesfalls (ohne Abstimmung mit seinem Anwalt) Angaben zur Sache macht. Hierdurch würde (im besten Fall) die Verteidigungsstrategie unnötig eingeengt, im schlimmsten Fall gänzlich zunichte gemacht.
Aus den genannten Gründen empfehlen wir den von uns vertretenen Mandanten grundsätzlich, im Ermittlungsverfahren von ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen!
Tritt die fahrlässige Tötung in Zusammenhang mit einer anderen Straftatbeständen auf, wie der Körperverletzung, dem Raub, der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung oder bestimmten anderen Begehungsdelikten, so ist zu prüfen, ob nicht durch den Gefährdungszusammenhang zwischen der vorhergehenden vorsätzlichen Straftat und der fahrlässigen Tötung ein sog. „erfolgsqualifiziertes“ Delikt verwirklicht wurde, das eine erhöhten Strafrahmen als Rechtsfolge aufweist.
Hier können Sie mit uns Kontakt aufnehmen.
verfasst von G. Schreiber am 20.07.2009