Unzufrieden mit dem Urteil? Rechtsmittel erfolgreich einlegen!

Strafrichter, Schöffengericht und auch die Strafkammern (Landgericht) fällen des öfteren auch Urteile, welche nicht gerecht bzw. fehlerhaft sind. Dadurch verliert der betroffene Mandant oft Vertrauen in die Justiz und manchmal (zu Unrecht) auch in seinen Verteidiger!

Unsere Kanzlei überprüft ein gegen Sie ergangenes Strafurteil gerne auf Fehler und Möglichkeiten, diese zu beseitigen.

Welche Rechtsmittel stehen dem Verurteilten zur Verfügung?

- Berufung (§ 312 – 332 StPO)
- Revision (§§ 333 – 258 StPO)
- Beschwerde (§ 304 – 311 a StPO)
- Einspruch gegen einen Strafbefehl (§§ 407, 410 StPO )
- Wiederaufnahmeverfahren

Selbstverständlich prüfen wir für Sie auch, ob das grundsätzlich in betracht kommende Rechtsmittel in Ihrem Fall erfolgreich sein könnte!

Bitte beachten Sie unbedingt, dass die Einlegung einer Berufung oder Revision gegen ein Strafurteil binnen einer (nichtverlängerbaren!) Frist von einer Woche nach der mündlichen Urteilsverkündung erfolgen muss!

Sie dürfen also keine Zeit verlieren!

Kann man noch was tun, wenn das Urteil bereits rechtskräftig ist?

Rechtskräfte Urteile können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen mit einem Wiederaufnahmeverfahren oder in einigen Fällen auch im Wege des "Gnadenverfahrens" angegriffen werden.

Wir beraten Sie gerne, ob ein solches Verfahren in Ihrem konkreten Fall Erfolg verspricht!

Hier können Sie mit uns Kontakt aufnehmen.

verfasst von RA G. Schreiber am 22.05.2009