Warum brauche ich einen Verteidiger?
Nicht einmal Anwälte, gegen die ein Strafverfahren - z.B. in einer Verkehrsstrafsache - eingeleitet wird, verteidigen sich normalerweise selbst!
Warum sollten sie das also tun?
Bedenken Sie, dass Richter und Verteidiger dieselbe Ausbildung haben und daher die gleiche Sprache sprechen. Häufig kennen sich Richter und Strafverteidiger auch aus anderen Strafverfahren. Diese dadurch geschaffene Vertrauensbasis führt in der Regel dazu, dass ein gutes Gesprächsklima auch für Ihren Prozess geschaffen werden kann. Denn Strafverfahren werden heutzutage oft außerhalb vom Gerichtsaal durch Absprachen geklärt.
Der Grund hierfür ist recht einfach zu beschreiben:
Die Staatsanwaltschaften sind ebenso wie die Gerichte aufgrund "Personalsparmaßnahmen" huete derart überlastet, dass sie oft froh sind, wenn ihnen ein Verteidiger ein akzeptables Angebot macht. Gericht und Staatsanwaltschaft können somit das Verfahren rasch beenden, die Akte schließen und sich den nächsten dringenden Fällen widmen.
So einfach kann das bei einer Vielzahl von Fällen - wenn auch nicht bei jeder Fallkonstellation - sein!
Nehmen Sie daher im eigenen Interesse den Kontakt zu Ihrem Verteidiger so frühzeitig als möglich auf, um Ihre Chancen zu wahren. Oft werden Strafverteidiger erst dann beauftragt, wenn es (fast) schon „zu spät“ ist oder der Mandant selber schon „herumgedoktort“ hat.
Sie selbst dürfen Sie nicht einmal die über Sie geführte Ermittlungsakte einsehen, in welcher jedoch z. B. wichtige Aussagen von Zeugen enthalten sein können. Der Strafverteidiger Ihres Vertrauens darf dies und wird für Sie sofort Akteneinsicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragen.
Gehen Sie auf keinen Fall in die Gerichtsverhandlung, ohne genau zu wissen, was Sie dort erwartet!
Bedenken Sie, dass die Gerichte aufgrund Arbeitsüberlastung oft dazu neigen, die Strafverfahren raschest möglich „abzuarbeiten“. Wenn kein Verteidiger präsent ist, besteht die Gefahr, dass einfach "über den Kopf des Angeklagten hinweg" entschieden wird.
Und bedenken Sie zusätzlich:
Auch wenn man gegen ein erstinstanzliches Strafurteil noch Rechtsmittel (Berufung/Revison) einlegen kann, dürfen Sie nicht verkennen, dass die in der ersten Instanz zu Ihren Lasten getroffenen Tatsachenfeststellungen im Rechtmittelverfahren auch durch einen versierten Strafverteidiger nur äußerst schwer zu korrigieren sind!
Es versteht sich von selbst, dass Ihr Strafverteidiger sein ganzes Wissen, Können und seine berufliche Erfahrung aus unzähligen Prozessen für Sie einsetzen wird, um Sie vor drohendem Unheil
(= Strafurteil!) zu bewahren.