Draußen steht die Steuerfahndung? Tipps für den Fall der Durchsuchung

Der "überraschende Besuch" der "freundlichen Herren" findet meist zwischen 6:00 und 8:00 wochentags, in seltenen Ausnahmen (Gefahr im Verzug) auch am Wochenende statt.

Was also tun, wenn man von einer Durchsuchungsmaßnahme der Steuerfahnung betroffen ist?

Oberste Grundregel ist:

Ruhe bewahren und schweigen, egal ob man von der Durchsuchungsmaßnahme als Beschuldigter oder als (unbeteiligter) Dritter betroffen ist.

Beim Beschuldigten ist die Durchsuchungsmaßnahme nach § 102 StPO bereits zulässig, wenn lediglich die Vermutung besteht, dass bestimmte Beweismittel gefunden werden. Beim (unbeteiligten) Dritten sind die Anforderungen höher, es müssen gewisse Anhaltspunkte bestehen, die das Auffinden von Dritten wahrscheinlich machen.

Was darf die Steuerfahnung?

Leider muss man hier sagen, dass die Steuerfahndung fast alles darf und in der Regel auch gut informiert sind. Es handelt sich in den meisten Fällen um erfahrene Spezialisten, die wissen, wo sie suchen müssen.

Wie muss ich mich als Betroffener verhalten?

Machen Sie keine(!) Angaben zur Sache! Jedes Wort das Sie sagen kann hinterher auch von einem erfahrenen Verteidiger in der Regel nicht mehr "repariert"!

Widerstehen Sie den Verlockungen der Ermittler! Oft werden diese Ihnen sagen, dass angeblich "alles nicht so schlimm" sei oder dass sie Ihnen "nur helfen wollen".

Rufen Sie sofort Ihren Anwalt an! Suchen Sie sich notfalls über die gelben Seiten oder das Internet einen passenden Strafverteidiger aus oder wenden Sie sich an die Seite der "Arbeitsgemeinschaft Strafrecht" des Deutschen Anwaltsvereins (http://www.ag-strafrecht.de/Notdienst.aspx)