Draußen steht die Polizei? - Tipps für den Fall der Durchsuchung!

Die Strafprozessordnung (StPO) gibt der zuständigen Ermittlungsbehörde - in erster Linie der Staatsanwaltschaft - das Recht, Büroräume, eine Wohnung oder beispielsweise auch einen PKW zu durchsuchen, wenn dort Beweismittel vermutet werden, die für ein Ermittlungsverfahren von wesentlicher Bedeutung sein könnten.

Was können Sie tun, wenn vor der Tür der Staatsanwalt oder ein Polizeibeamter steht, Ihnen einen vom Ermittlungsrichter erlassenen Durchsuchungsbeschluss vorlegt und - nicht selten in forschem Ton - Einlass begehrt?

Die Erlaubnis zur Durchsuchung ist in füheren Jahren von dem Richter des zuständigen Amtsgericht regelmäßig nur in strafrechlichen Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes z.B. gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen des Verdacht, einen Mord, Raub oder eine ähnlich schwere Straftat begangen zu haben, erteilt worden.

In letzter Zeit stellen wir leider zunehmend fest, dass auch ganz "normale" Bürger, die strafrechlich bisher noch nie in Erscheinung getreten sind, immer häufiger "Opfer" einer Durchsuchung werden.

Zu beobachtende Vorgänge dieser Art in jüngster Vergangenheit waren z. B. Durchsuchungen in einer Arztpraxis (dem Mediziner wurde Betrug gegenüber den Krankenkassen vorgeworfen, wie sich später herausstellte zu Unrecht), in verschiedenen Banken (Tatverdacht der Beihilfe zur Steuerhinterziehung) oder in Unternehmen (wegen des Vorwurfs z.B. der Verletzung einer Strafvorschrift im Bereich Wirtschaftsstrafrecht/Korruption).

1. Tipp:
Widerstand gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme gefundener Gegenstände ist in aller Regel sinnlos. Die Ermittler verfügen grundsätzlich über eine richterliche Durchsuchungsanordnung. Die Durchsuchung wird notfalls gewaltsam durchgesetzt.

Ansonsten berufen sich die Ermittler auf die sog. "Gefahr im Verzug", die auch ohne vorherhige richerliche Anordnung eine Durchsuchung zuläßt.

2. Tipp:
Als Betroffener einer Durchsuchung sind Sie lediglich dazu verpflichtet, die Maßnahme zu dulden. Eine Mitwirkungspflicht besteht nicht, auch nicht die Verpflichtung, Auskünfte zu erteilen oder die Beamten auf etwaige Beweismittel aufmerksam zu machen.

Also lassen Sie, jedenfalls ohne anderslautenden anwaltlichen Rat,geschehen, was geschehen muss, aber enthalten Sie sich jeder aktiven Mitwirkung, insbesondere auch in Form von Auskünften und Erklärungsversuchen.

3. Tipp:
In allen Fällen einer Durchsuchung gilt, dass Sie das Recht haben, einen Rechtsanwalt zu verständigen und um sein Erscheinen zu bitten. Dies sollten Sie auch tun, um auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungsmaßnahme hinzuwirken.

4. Tipp:
Machen Sie jedenfalls zunächst von Ihrem gesetzlich verbrieften Schweigerecht Gebrauch! Ebenso wie Sie nicht mitwirken müssen, sind Sie keinesfalls zu irgendwelchen Angaben verpflichtet. Die Beamten werden es Ihnen nicht übel nehmen, wenn Sie sich auf das Schweigerecht beziehen.

5. Tipp:
Werden Sie nicht Opfer des sogenannten Überraschungseffekts einer Durchsuchung! Natürlich ist es unangenehm, wenn die Polizei oder Staatsanwaltschaft bei Ihnen durchsucht. Bitte machen Sie sich bewusst, dass Sie die Durchführung der Durchsuchung ohnehin nicht verhindern können.

6. Tipp:
Bei einer Durchsuchung in einer Firma versuchen die Ermittlungsbeamten regelmäßig, durch eine "informatorische Befragung" - also sozusagen im Vorbeigehen - von Mitarbeitern des Unternehmens Informationen über die Geschäftstätigkeit und Weisungsbefugnis bestimmter Mitarbeiter einzuholen. Es ist legitim, Mitarbeitern anzuraten, keine Auskünfte zu erteilen.

7. Tipp:
Während in Fällen herkömmlicher "Kriminalität" nach Betäubungsmitteln, nach Waffen oder etwa nach Beutegut aus einem Einbruch gesucht wird, konzentrieren sich Ermittlungsbeamte in sog. Wirtschaftstrafsachen in der Regel auf Unterlagen, Buchhaltungsbelege und Firmenkorrespondenz.

Die durchsuchenden Beamten der Polizei haben mittlerweile zusätzlich das Recht, diese Unterlagen zu lesen. Frühere Ratgeber dahingehend, der Sichtung zu widersprechen, sind daher überholt.

8. Tipp:
Lassen Sie sich im Falle einer Durchsuchung sagen, wer diese Durchsuchung angeordnet hat und ggf. eine richterliche Durchsuchungsanordnung übergeben; hierauf haben Sie Anspruch. Notieren Sie sich diese Angaben, sie werden später im Gespräch mit Ihrem Verteidiger bedeutsam werden.

9. Tipp:
Für den Fall, dass Unterlagen bzw. sonstige Beweismittel sichergestellt/beschlagnahmt und mitgenommen werden, haben Sie Anspruch auf Aushändigung eines entsprechenden Protokolls. Achten Sie darauf, dass alle aus Sicht der Ermittlungsbehörden als Beweismittel in Betracht kommenden Gegenstände und Unterlagen, die mitgenommen werden, in diesem Protokoll auch verzeichnet sind!

10. Tipp:
Wenden Sie sich - sollte dies nicht schon während der Durchsuchung erfolgen konnte - sofort nach Verlassen der Räumlichkeit durch die Ermittler unbedingt an Ihren Strafverteidiger!

Er wird dafür sorgen, dass ggf. eine richterliche Entscheidung über die Berechtigung der Sicherstellung einzelner Gegenstände, Unterlagen etc. herbeigeführt wird, bevor diese von den Ermittlungsbeamten vollständig gesichtet und ausgewertet werden.

Unsere wichtigste beiden Ratschläge für Sie sind folgende:

  1. Eine Durchsuchung immer unangenehm und lästig, zumal die Beamten nicht immer rücksichtsvoll und dezent vorgehen. Dennoch gilt: Bewahren Sie Ruhe und handeln Sie überlegt !
  2. Immer sofort Ihren Anwalt verständigen!
Hier können Sie mit uns Kontakt aufnehmen.

geschrieben am 30.07.2009 von G. Schreiber