Diebstahl

§ 242 Abs. 1 StGB definiert einen Diebstahl wie folgt:

"Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Die Tat kann nur vorsätzlich begangen werden. Fahrlässiger Diebstahl steht nicht unter Strafe.

Wie hoch kann ich für Diebstahl bestraft werden?

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Lassen Sie sich diesbezüglich anwaltlich beraten, denn es gibt keine „Bestrafungstabellen“, um die Höhe der Bestrafung nachzusehen. Erwachsenen Ersttäter müssen im Regelfall mit einer Bestrafung ab 15 Tagessätzen rechnen, wenn das Verfahren nicht (z.B. wegen Geringfügigkeit) eingestellt wird. Bei Jugendlichen wird das Verfahren regelmäßig gegen eine Ableistung von Sozialstunden eingestellt.

Bedenken Sie jedoch, dass Sie auch für Diebstahl ins Gefängnis gehen können.

Die Gericht sind bei Wiederholungstätern nicht mehr gnädig. Dies gilt insbesondere für Auto- und Wohnungseinbrüche, also einen besonders schweren Fall des Diebstahls.

Ohne Verteidiger in eine Verhandlung gehen?

Sie schneiden sich alle Verteidigungsmöglichkeiten ab!

Möglicherweise werden Sie nicht bestraft werden. Wenn der Diebstahlswert unter ca. 50 Euro liegt, dann wird das Verfahren meist eingestellt werden. Dies gilt jedoch nur in der Regel für den Ersttäter. Eine Einstellung liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft.
Sie sollten einen Verteidiger wählen, um eine Einstellung bei der Staatsanwaltschaft zu erwirken.

Wie Verhalte ich mich, wenn ich beim Ladendiebstahl ertappt werde?

Gemäß § 127 Abs. 1 StPO kann Jedermann – also auch der Ladendetektiv - eine Person, welche auf frischer Tat entdeckt wurde und einer Straftat verdächtig ist, festnehmen. Die Person darf Sie jedoch nicht durchsuchen. Dies darf nur die Polizei.
Machen Sie keine Angaben gegenüber dem Detektiv, denn Sie sind hiezu nicht verpflichtet. Verweigern Sie jegliche Durchsuchungsversuche.
Das gleiche gilt – mit Ausnahme der Nennung Ihrer Personalien – für die Reaktion auf die hinzugezogene Polizei. Denken Sie daran, dass Sie ein Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter haben. Die Beamten können Sie jedoch durchsuchen.
Wehren Sie sich nicht bei der Festnahme, denn dies könnte eine weitere Strafanzeige nach sich ziehen.
Lassen Sie sich anschließend umgehend von einem Rechtsanwalt beraten. Dieser kann sich sodann zu der Frage des Tatverdachts einlassen.

Bei Kaufhausdiebstahl gilt außerdem, dass Fangprämien in Höhe von etwa € 25 bis € 50 zulässig sind. Werden höhere Fangprämien gefordert, sollte dies anwaltlich überprüft werden.

Ein Hausverbot darf ebenfalls ausgesprochen werden. Die Dauer liegt meist bei ein bis zwei Jahren.

Halten Sie sich bitte an das Hausverbot, denn ansonsten kann Ihnen eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs drohen.

Hier können Sie mit uns Kontakt aufnehmen.

verfasst von G. Schreiber am 02.04.2009