Sind Strafverteidigerkosten steuerlich absetzbar?
Voraussetzung für eine steuerliche Absetzbarkeit der Verteidigerkosten ist, dass es sich um einen „beruflich veranlassten“ Strafvorwurf handelt.
Ob in der vorgeworfenen Tätigkeit ein strafbares Verhalten liegt, ist hingegen unerheblich.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18. Oktober 2007 – VI R 42/04 – entschieden, dass Strafverteidiger-kosten Erwerbsaufwendungen sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich die Verteidigung richtet, durch das berufliche Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst war. Ins solchen Fällen kommt eine Absetzung als „Werbungskosten“ in betracht.
Dies gilt natürlich nicht, wenn die Tat auf ein rein privat veranlasstes Verhalten zurückzuführen ist. In Fällen privater Veranlassung – so die Argumentation des BFH – sei auch ein Abzug als „außergewöhnliche Belastung“ ausgeschlossen.
Mit seiner Entscheidung erteilte der BFH der Argumentation des Finanzamts eine Absage, welches (sinngemäß) ausgeführt hatte, dass das „Begehen von Straftaten typischerweise nicht zur Berufstätigkeit gehöre“.
verfasst von G. Schreiber am 09.04.2009