Schwarzgeld geerbt! Was tun?

1. Ausgangslage

Aus Medienberichten in jüngerer Vergangenheit zum Thema „Steueroasen“ ergab sich, dass Deutsche Staatsbürger angeblich Geldbeträge in dreistelliger Milliardenhöhe u.a. in Lichtenstein, der Schweitz oder Luxemburg deponiert haben. In einigen Erbfällen kommt es dadurch dazu, dass steuerlich bisher in Deutschland nicht ordnungsmäßig deklarierte Kapitalanlagen/Zinseinkünfte im Nachlass sind und sich die Erben dann fragen, wie sie mit diesem Geld umgehen sollen.

2. Folgen für den Erben/Pflichten

Es ist zu beachten, dass auf die betroffenen Erben können aufgrund einer Erbschaft von „Schwarzgeld“ steuerliche Nachforderungen zukommen können.

Sollten sich die Erben dazu entschließen, das Schwarzgeld nicht dem Finanzamt offenbaren, so drohen sogar strafrechtliche Vorwürfe und ggf. empfindliche Geld- oder gar Freiheitsstrafen.

Wenn ein Erbe erkennt, dass sich in dem Nachlass Schwarzgeld befindet, so ist er gesetzlich nach den Vorschriften der Abgabenordnung verpflichtet, dies den zuständigen Finanzbehörden unverzüglich anzuzeigen. Er muss die noch vom Erblasser abgegebene Steuererklärung ggf. berichtigen, ergänzen oder unterbliebene Angaben nachholen. Unverzüglich in diesem Sinne bedeute "ohne schuldhaftes Zögern". Diese Anzeigepflicht gilt nicht nur für Erben, sondern auch für Testamentsvollstrecker und der Nachlassverwalter. Anzuzeigen ist jede Kenntnis von einer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Steuererklärung, die eine Verkürzung der Steuer möglich macht.

Wenn die Erben diese Pflicht erfüllt, so wird der Fiskus die vom Erblasser hinterzogenen Steuern auf Grundlage der neuen Erkenntnisse nachträglich festsetzen und erheben, d.h. als so genannte Erblasserschuld gegenüber dem Nachlass geltend machen.

Wenn der Erbe hingegen seiner der Pflicht zur Anzeige von Schwarzgeld wissentlich nicht nachkommt, so begeht er eine strafbare Steuerhinterziehung Hierfür reicht es aus, wenn er mit sog bedingten Vorsatz gehandelt hat, also zumindest „billigend in Kauf“ nimmt, dass durch die Nichtanzeige des Schwarzgeldes eine Steuerverkürzung eintreten kann.

Für den Tatbestand der Steuerhinterziehung sieht das Gesetz einen Strafrahmen von bis zu max. zehn Jahren oder die Verhängung einer Geldstrafe vor.

3. Wenn der Fiskus bereits zu ermitteln begonnen oder Sie als Erben angeschrieben hat?

Dann gilt:
Kontaktieren Sie sofort einen in Steuerstrafsachen erfahrenen Verteidiger und machen Sie selber keinesfalls irgendwelche Angaben zur Sache gegenüber den Ermittlungs- bzw. Finanzbehörden!

Hier können Sie mit uns Kontakt aufnehmen.

verfasst von G. Schreiber am 02.08.2009