Sexualstraftaten

Das Sexualstrafrecht umfasst die Straftatbestände für Verhaltensweisen mit Sexualbezug. Früher diente das Sexualstrafrecht hauptsächlich dem Schutz der „öffentlichen Sittlichkeit. Aufgrund Wandels des Sexualmoral ist diese Auffassung heute jedoch weitestgehend überholt.

Nach heutiger Auffassung dient das Sexualstrafrecht ausschließlich dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung.

Das deutsche Strafrecht hat das Sexualstrafrecht ausschließlich im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Die einzelnen Straftatbestände sind in dem Abschnitt über die "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" in den §§ 174 - 184g StGB zusammengefasst.

Bei einer Verurteilung wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung droht dem Angeklagten zumeist eine Freiheitsstrafe. Geldstrafen werden bei dieser Deliktgruppe nur in den seltensten Fällen (z.B. Beleidigung mit sexuellem Charakter) verhängt. Häufig werden in Zusammenhang mit Sexualdelikten auch Maßregeln der Besserung und Sicherung verhängt, z.B. die Führungsaufsicht gem. § 68 StGB. Es kommen auch Maßnahmen wie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), oder die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) in Betracht.

Zu beachten ist, dass Sexualdelikte in den Medien in der Regel eine sehr hohe Beachtung findet, was nicht selten zu einer massiven Vorverurteilung des Tatverdächtigen führt. Dem muss die Verteidigung im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten entschieden entgegentreten.

Charakteristisch für den Deliktsbereich der Sexualstraftaten ist, dass regelmäßig keine „neutralen Zeugen“ zur Verfügung stehen und entscheidend für den Ausgang des Strafverfahrens die Glaubwürdigkeit des Tatopfers ist. Angesichts der hohen Strafandrohung sowie der Tatsache, dass es durchaus Fälle gibt, in denen der Anzeigeerstattung andere Motive zugrunde liegen (z.B. Rache oder Eifersucht) ist dies für den mit einer Strafanzeige konfrontierten Tatverdächtigen in höchstem Maße gefährlich.

Für eine erfolgreiche Strafverteidigung ist daher die Beherrschung der Technik der Zeugenvernehmung sowie eine langjährige Berufserfahrung als Strafverteidiger von überragender Bedeutung.

verfasst von G. Schreiber am 05.01.2009