Zahlt die Rechtsschutzversicherung bei Ordnungswidrigkeiten/Strafsachen?

Grundsätzlich gilt, dass der Umfang der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung sich nach dem jeweiligen Vertrag richtet, im Zweifel sollte unbedingt zur Klärung bei der Rechtsschutzversicherung selbst angefragt werden.

Je nach Vertragsumfang kann die Rechtsschutzversicherung durchaus auch in Anspruch genommen werden für die Kosten der Verteidigung nicht nur in Ordnungswidrigkeiten sondern auch Strafsachen.

Allerdings gilt (leider) prinzipiell:

Keine Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung für vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, sondern nur für fahrlässig begangene.

Dies bedeutet, dass für die ganz überwiegende Mehrheit der Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr eine Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung besteht, dagegen nur für einen Bruchteil der Strafverfahren nach dem Strafgesetzbuch mit den Nebengesetzen. Stellt sich also womöglich während des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens heraus, dass die jeweilige Tat vorsätzlich begangen wurde so entfällt rückwirkend der Rechtsschutz und müssen eventuell bereits geleistete Vorschüsse in vollem Umfang zurückerstattet werden.

Unser Tipp:
Zunächst mit der Rechtsschutzversicherung oder dem Verteidiger abklären, ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt oder nicht. Ist die Tat eine typische "Fahrlässigkeitstat", so kann auch in schwereren Fällen - z.B. bei fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB - eine Deckung erreicht werden.

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verfasst von G. Schreiber am 01.08.2009