Ihr Status als "Betroffener" im Strafverfahren:
Hinreichender Tatverdacht ist gegeben, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Nachweis der Tat in der Hauptverhandlung und die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist.
Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der von einem Ermittlungsverfahren Betroffene tatsächlich Täter oder Teilnehmer (d.h. "Anstifter" oder "Tathelfer") ist
Der Tatverdächtige (meistens kurz „Verdächtigter“ genannt) ist diejenige Person, gegen die sich ein Tatverdacht richtet.
Erst durch die Belehrung, dass gegen den Verdächtigten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist und es ihm freistehe, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen oder nicht und das Recht besteht, einen Anwalt zu nehmen, wird der Verdächtigte zum Beschuldigten.
Beschuldigter ist also der von einem konkreten Tatverdacht Betroffene im Ermittlungsverfahren, sobald die vorstehend genannten Voraussetzungen vorliegen.
Der Beschuldigte wird im sogenannten Zwischenverfahren, das ist das Verfahrensstadium nach Erhebung der Anklage und vor Eröffnung des Hauptverfahrens, zum Angeschuldigten.
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens erlangt der Angeschuldigte den Status des Angeklagten, über dessen „Schuld oder Nichtschuld“ in der durch das Gericht anzuberaumenden Hauptverhandlung entschieden wird.
Unabhängig in welchem Verfahrensstadium Sie sich befinden und ob die gegen Sie erhobenen Vorwürfe zu Recht bestehen, sollten Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen, wobei es anhand einer Vielzahl von Fällen belegbar ist, dass die Erfolgsaussichten einer Strafverteidigung umso höher sind, je früher Sie einen erfahrenen Strafverteidiger konsultieren.