Sie haben einen Strafbefehl bekommen?

In diesem Fall ist zunächst einmal klar, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie nicht nur eingeleitet, sondern bereits abgeschlossen wurde und ein Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen Sie erlassen hat.

Ganz wichtig für Sie:

Sie haben nur zwei Wochen (!) Zeit, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen, wenn Sie Ihre Rechte wahren wollen. Sind diese zwei Wochen verstrichen, ohne dass ein Einspruch eingelegt wurde, so ist der Strafbefehl rechtskräftig und die hierin ausgesprochene Strafe ist ebenfalls rechtskräftig.

Fristen in diesen wie in anderen Fällen beginnen bereits dann zu laufen, wenn der Strafbefehl oder gerichtliche Beschlüsse an Sie per Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist und nicht etwa dann, wenn Sie Kenntnis von dem Schriftstück erlangt haben! Maßgeblich ist also alleine die Frist, die auf dem gelben Kuvert rechts oben vermerkt ist, nicht etwa das Datum, wann Sie tatsächlich Kenntnis von dem Schriftstück erlangt haben. In der Regel erfahren Sie von derartigen Schriftstücken des Gerichts dadurch, dass die Post eine „gelbe Benachrichtigungskarte“ in Ihren Briefkasten eingeworfen hat und Sie damit darauf hingewiesen hat, dass bei der Post ein Schreiben abzuholen ist. In diesem Fall empfiehlt es sich so rasch als irgendwie möglich zur Post zu gehen und sich Kenntnis von dem Schriftstück zu verschaffen, um so früh als möglich einen Verteidiger konsultieren zu können und damit die Einspruchsfrist zunächst wahren zu können. Dieser kann sich dann durch eine Akteneinsicht Gewissheit über die Rechtslage, insbesondere über die Beweislage gegen Sie, verschaffen und Sie dann in einer eventuellen Hauptverhandlung verteidigen.

Unser Tipp:
So früh als möglich einen Verteidiger konsultieren, um die Einspruchsfrist zunächst wahren zu können und sich durch eine Akteneinsicht Gewissheit über die Rechtslage, insbesondere über die Beweislage zu verschaffen.

Hier können Sie mit uns Kontakt aufnehmen.

verfasst von G. Schreiber am 29.03.2009