Nötigung

Der Straftatbestand der Nötigung ist in § 240 StGB geregelt und lautet:

"(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht."

Zu beachten ist, dass die Nötigung jedoch nur strafbar ist, wenn die „Mittel-Zweck-Relation“, d.h. die Verknüpfung von Mittel (Drohung oder Gewaltanwendung) und der Zweck (erwünschtes Verhalten des Genötigten), als verwerflich anzusehen ist.

Verwerflich ist ein Verhalten, wenn es einen erhöhten Grad sittlicher Missbilligung aufweist.

Häufig kommen Fälle der Nötigung im Bereich des Straßenverkehrs zur Anzeige. Nach der Rechtssprechung der Instanz- und Obergerichte liegt ein Fall von Nötigung insbesondere bei folgenden Sachverhalten nahe:

  1. Zufahren auf einen Passanten, welcher sich einen Parkplatz „reservieren“ will
  2. Willkürliches starkes Abbremsen um einen zu dich auffahrenden Hintermann eine Lektion zu erteilen
  3. Blockieren der Überholspur, um Schellfahrern Einhalt zu gebieten
  4. Dichtes Auffahren mit Zwangseinwirkung und Gefährdung
  5. Überholvorgänge anderer Verkehrsteilnehmer durch willkürliches Abbremsen und Beschleunigen verhindern
  6. Anderen Verkehrsteilnehmern grundlos den Weg versperren

Im Rahmen der Strafverteidigung stellt sich zunächst die Frage, ob das Verhalten des Mandanten angesichts der nicht einheitlichen Rechtssprechung überhaupt den Tatbestand der Nötigung erfüllt und ob Rechtfertigungsgründe gegeben sind, was gerade in Straßenverkehrssachen häufig der Fall ist.

Der Mandant muss darauf hingewiesen, dass ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden darf, da einige Gerichte dazu neigen, gerade in Straßenverkehrsfällen „hart“ durchzugreifen und empfindliche Strafen verhängen.

Wenn man dies alles berücksichtigt, ist bei sachgerechter Verteidigung nach wie vor in etlichen Fällen eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch erzielbar.

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verfasst von G. Schreiber am 13.07.2009