Urkundenfälschung

Der Straftatbestand der Urkundenfälschung ist in § 267 StGB geregelt, dessen Absatz 1 folgenden Wortlaut hat:

„Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Eine Urkunde ist eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis für eine außerhalb der Erklärung liegende Tatsache zu erbringen, und ihren Aussteller erkennen lässt. Urkunden sind auch mit einem körperlichen Gegenstand fest verbundenen Beweiszeichen (z.B. Kfz-Kennzeichen, Preisschilder).

Es können z.B. verfälscht werden:

Kennzeichenschilder, Bierdeckelmarkierungsstriche, Fahrkarten.

Keine Urkunden sind Fotokopien, Formulare und Abschriften

Gleichfalls zum Bereich der sogenannten Urkundenstraftaten gehören die Straftatbestände Urkundenunterdrückung und die Falschbeurkundung. Während die Strafbarkeit der Urkundenunterdrückung dem Bestandsschutz von Urkunden und technische Aufzeichnungen dient, will die Strafbarkeit der Falschbeurkundung den Rechtsverkehr vor inhaltlichen falschen Beweismittel, jedoch nur und ausschließlich soweit es sich um öffentliche Urkunden, Bücher oder Register handelt, schützen.

Bei einer Strafverteidigung im Bereich der Urkundsdelikte ist die Kenntnis der jeweiligen Schutzgüter ebenso wie die Kenntnis all derjenigen Merkmale, welche einem Gegenstand Urkundsqualität oder nicht verleihen, bedeutsam.

In einfach gelagerten Fällen ist häufig eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

verfasst von G. Schreiber am 06.01.2009