Auch Zeugen brauchen einen Strafverteidiger !

Die meisten Menschen haben wenig bis gar keine Erfahrungen mit der Strafjustiz
vorzuweisen. Eine Möglichkeit aber, auch ohne eigenes Verschulden in das
Räderwerk der Gerichte zu geraten, ist jene, als Zeuge bei einem Gerichtsverfahren
aussagen zu sollen. Sei es, weil man selbst Opfer von Kriminalität geworden ist, sei
es, weil man ein Delikt aus sicherer Entfernung mitverfolgt hat.
Befindet sich nun die Ladung zu einem Gerichtstermin im Briefkasten, so gilt es
einiges zu beachten. Man muss dieser Ladung in der Regel Folge leisten. Erscheint
man unentschuldigt nicht zum Gerichtstermin, so verhängen die Gerichte ein
Ordnungsgeld von 100-200 Euro und man muss häufig noch die Kosten für die
Sitzung übernehmen. Außerdem kann man zwangsweise vorgeführt werden.
Als Zeuge ist man zur Aussage verpflichtet. Weigert man sich auszusagen, ohne ein
Recht zu dieser Verweigerung zu haben, so drohen Ordnungsgelder oder die
sogenannte Beugehaft.

Sagt man falsch aus, selbst wenn dies aus Versehen geschieht, so droht ein
Verfahren wegen Falschaussage oder Meineid, an dessen Ende eine empfindliche
Freiheitsstrafe stehen kann.
Ein Recht zur gänzlichen Verweigerung der Aussage besteht dann, wenn man mit
dem Angeklagten verlobt, verheiratet, verwandt oder verschwägert ist. Weiterhin
dürfen Angehörige bestimmter Vertrauensberufe die Aussage verweigern. In den
meisten Fällen müssen Sie dies sogar, da Sie sonst Ihre Schweigepflicht verletzen
würden.
Um all diese Rechte und Pflichten zu überschauen und nicht gegen Sie zu
verstoßen, bedarf es häufig eines geschulten Blickes. Aus diesem Grund hat jeder
Zeuge das Recht, sich für die Vernehmung einen Rechtsanwalt nehmen.
Die Strafprozessordnung sieht außerdem vor, dass in bestimmten Fällen ein
Rechtsanwalt vom Staat bezahlt wird.

Erfasst davon sind minderjährige Zeugen, die selbst Opfer der angeklagten Straftat
sind, aber auch solche Zeugen, die wegen Ungeschick oder Angst in ihrer
Aussagefähigkeit beeinträchtigt sind. Außerdem kommt die Bezahlung des Anwaltes
in Frage, wenn der verhandelte Fall sehr kompliziert ist und der Zeuge durch die
Unüberschaubarkeit in die Gefahr gerät, falsche Angaben zu machen.
Ein sehr wichtiger Fall ist noch der, in dem der Zeuge selbst mit der Tat zu tun hat.
Hier besteht die Gefahr, dass er sich durch die Antwort auf entsprechende Fragen
belastet und daher selbst bald auf der Anklagebank sitzt. Zwar darf er solche Fragen
zurückweisen. Aber wer weiß schon so genau, wo die Pflicht zur Aussage endet und
die Gefahr der Selbstbezichtigung anfängt.

Diese Frage ist ohne fundierte Rechtskenntnisse nicht zu beantworten, weshalb man in diesen Fällen auf jeden Fall einen Anwalt fragen sollte, den in einigen Fällen sogar der Staat bezahlen wird.

Hier können Sie mit uns Kontakt aufnehmen.

geschrieben am 29.07.2009 von G. Schreiber