Computerbetrug
"(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)..........
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4)..........."
Generell lässt sich sagen, dass diese Vorschrift jede Art von Hard- oder Softwaremanipulation unter Strafe stellte, welche begangen wird, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Häufige Bespiele sind die Manipulation von Gehaltsdaten in der Lohnabteilung eines Unternehmens, um bei der Lohnabrechnung einen höheren Betrag, als arbeitsvertraglich vorgesehen, ausbezahlt zu bekommen.
In anderen als dem vorgenannten Beispielsfall ist jedoch häufig mit einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch zu rechnen, insbesondere wenn es gelingt nachzuweisen, dass letztendlich niemand getäuscht oder keine unrichtigen oder manipulierten Daten verwendet wurden bzw. darzulegen, dass den Ermittlungsbehörden ein entsprechender Tatnachweis nicht gelungen ist.
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verfasst von G. Schreiber am 28.01.2008