Sachbeschädigung

Sachbeschädigung zählt neben Betrug und Diebstahl zu den am häufigsten Straftaten laut den statistischen Erhebungen über die in Deutschland begangene Deliktsarten.

Der Tatbestand der Sachbeschädigung ist in § 303 des Strafgesetzbuch (StGB) wie folgt geregelt:

„(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.“


Zu beachten ist ferner, dass der Straftatbestand der Sachbeschädigung gemäß § 303 c StGB nur auf Antrag des Verletzten verfolgt wird, es sein denn, es wird seitens der Staatsanwaltschaft ein „besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung“ bejaht, was allerdings in der Praxis regelmäßig der Fall ist.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen liegt eine Sachbeschädigung regelmäßig dann vor, „wenn die Substanz der Sache nicht unerheblich beschädigt wurde“....Die erfordert nicht notwenig die völlige Zerstörung der Sache, es genügt nach der Rechtsprechung der Instanzgerichte und des Bundesgerichtshofs (BGH) vielmehr die „funktionelle Ausschaltung eines wesentlichen Teils der Sache."

Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem gesetzlichen Tatbestand der Sachbeschädigung um eine sogenannten Vorsatztat handelt, was heißt das eine „fahrlässige Sachbeschädigung“ straflos zu bleiben hat.

Jedoch verhält es sich so, dass die Abgrenzung zwischen einer „vorsätzlichen“ ,d. h. strafbaren, und einer „fahrlässigen“, d. h. straflosen, Sachbeschädigung in der Praxis oftmals nicht ausreichend klar hervortritt.

Hierin liegt die „Kunst“ eines erfahrenen Strafverteidigers, in Zusammenarbeit mit Ihnen als Mandanten den Sachverhalt im Vorfeld genau zu analysieren und in der Hauptverhandlung das Gericht davon zu überzeugen, dass der von Gesetzes wegen geforderte „Tatvorsatz“ in Ihrem konkreten Fall möglicherweise nicht gegeben war......

„Sachbeschädigung“ ist übrigens ein Deliktsfeld, welches besonders häufig von Jungendlichen begangen wird, was aufgrund der Tatsache, dass die Gerichte aus Gründen der sogenannten „Generalprävention“, d. h. (vereinfacht gesagt) der Abschreckwirkung auf andere in Betracht kommende Täter dieser Zielgruppe, besonders harte Strafen verhängen, was in vielen Fällen dazu führt, dass das Strafmaß oft unangemessen hoch ausfällt.

Ein versierter Strafverteidiger hat jedoch aufgrund genauer Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung vielfältige Möglichkeiten, dieser „harten“ Gerichtspraxis entgegenzutreten und beispielsweise die Staatsanwaltschaft mit den häufig vorhandenen Schwierigkeiten, den erforderlichen Tatnachweis zu führen, zu konfrontieren oder auf eine Verfahrenseinstellung – je nach Einzelfall mit oder ohne Geldauflage – hinzuwirken.

verfasst von G. Schreiber am 09.08.2009