Straßenverkehrsgefährdung

Die Gefährdung des Straßenverkehrs - landläufig „Straßenverkehrsgefährdung“ genannt – ist im Strafgesetzbuch in § 135 c geregelt, dessen Absatz 1 folgendermaßen lautet:

"(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Der Tatvorwurf der „Straßenverkehrsgefährdung“ kommt in der Praxis meistens in folgenden Varianten vor:

In einem Teil der Fälle ist der Fahrer aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses betrunken oder berauscht und des kommt infolgedessen zu einem Unfall oder Beinaheunfall.

In dem anderen Teil der Fälle liegt zwar kein vorangegangenen Alkoholgenuss vor,
aber es kommt wegen eines groben Verkehrsverstoßes (z.B. rücksichtsloses Überholen) zu einem Unfall oder Beinaheunfall.

Zu beachten ist, dass das Delikt der Straßenverkehrgefährdung ist erheblich höher strafbewehrt als eine „einfache Trunkenheitsfahrt“ oder eine „normale Unfallflucht“. Für die vorsätzliche Begehung lautet der Strafrahmen „bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe“.

Ebenso wie bei dem Delikt der Unfallflucht ist für den Betroffenen in der Regel die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis das Hauptproblem.

Verteidigungsziel muss daher die Vermeidung des Verlust des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis sein und in Fällen, bei denen der Entzug unvermeidbar ist, die raschestmögliche Wiedererlangung der Fahrerlaubnis.

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verfasst von G. Schreiber am 09.04.2009