Aussagedelikte (u.a. Falschaussage/Meineid)

Geschütztes Rechtsgut der Aussagedelikte ist die staatliche Rechtspflege, insbesondere das öffentliche Interesse an wahrheitsgemäßer Tatsachenfeststellung. Es handelt sich um abstrakte Gefährdungsdelikte in der Form reiner Tätigkeitsdelikte, so dass die potenzielle Auswirkung auf die Wahrheitsfindung irrelevant ist.

Das deutsche Strafrecht kennt folgende Aussagedelikte:

• die uneidliche Falschaussage, § 153 StGB, ist als Grundtatbestand der Aussagedelikte ein Delikt, das nur vorsätzlich begangen werden kann. Eine Strafbarkeit besteht nur für Zeugen und Sachverständige.

• den Meineid, § 154 StGB, dessen Tathandlung das "Beschwören einer falschen Aussage“ ist. Dieses Delikt kann im Gegensatz zur uneidlichen Falschaussage von jedermann begangen werden.

• die falsche eidesstattliche Versicherung, § 156 StGB, die nur strafbar ist, wenn die Versicherung gegenüber einer zur Abnahme solcher Versicherungen zuständigen Behörde abgegeben wurde und die Versicherung an Eides Statt auch im konkreten Verfahren statthaft war,

• die Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB,

• den fahrlässigen Falscheid, bzw. die fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt, § 161 StGB.

Im Zusammenhang mit den verschiedenen Aussagedelikten bestehen werden wir häufig gefragt:

Wann ist eine Aussage falsch?
Falsch ist eine Aussage, wenn Sie nicht in Übereinstimmung mit der Wirklichkeit steht. Beachten Sie, dass jede noch so geringe Abweichung oder Mutmaßung bestraft werden kann. Sollten Sie als Zeuge vor Gericht geladen sein, müssen Sie in jedem Fall vollständig bei der Wahrheit bleiben. Lediglich, wenn Sie ein „Zeugnisverweigerungsrecht“ haben, weil Sie z.B. in einem Strafverfahren gegen einen Verwandten als Zeuge geladen sind, dürfen Sie schweigen.

Sollten Sie aber in solchen Verwandtschaftsfällen (aus welchen Gründen auch immer) eine Aussage machen wollten, gilt aber:

Bleiben Sie strikt bei der Wahrheit!

Ist es möglich, dass das Gericht bei einer Falschaussage von einer Bestrafung absieht?
Regelmäßig ist das nach § 158 StGB nur möglich, wenn noch kein „Schaden“ eingetreten ist, weil Sie sich z.B. noch in der Verhandlung befinden und die Aussage rechtzeitig korrigieren.

Stimmt es, dass eine Falschaussage oder Meineid drastisch bestraft wird?
Ja, für Meineid werden sehr harte Strafen verhängt! Aus § 154 StGB ergibt sich, dass der Strafrahmen „nicht unter 1 Jahr“ beträgt. Bei einer Falschaussage beträgt nach § 153 StGB der Strafrahmen 3 Monate bis 5 Jahre.

Sind auch „fahrlässige Falschaussagen“ strafbar?
Es droht Ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, wenn Sie als Zeuge aus Nachlässigkeit oder Leichtfertigkeit eine falsche Aussage machen.

Daher müssen Sie sich als Zeuge anstrengen, nach besten Wissen und Gewissen die Wahrheit auszusagen. Sollten Sie sich an etwas nicht mehr genau erinnern können oder sich nicht (mehr) ganz sicher sein, teilen Sie das unbedingt dem Gericht mit, wenn Sie auf eine Frage antworten.

Ist es sinnvoll, einen Strafverteidiger einzuschalten, wenn einem „Falschaussage“ oder „Meineid“ vorgeworfen wirf?

Ja, auf jeden Fall!

Schon allein wegen des hohen Strafrahmens bei den Aussagedelikten ist die Einschaltung eines Strafverteidigers sinnvoll. Es gibt insbesondere zu bedenken, dass Sie bereits ab einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen als vorbestraft gelten.

Und als wichtigstes:

Machen Sie keine Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden, bevor Sie nicht einen Rechtsanwalt konsultiert und die Verteidigungsstrategie gemeinsam mit ihm festgelegt haben!

verfasst von G. Schreiber am 22.01.2009