Scheidung Schwabmünchen

Scheidung, Versorgungsausgleich und Trennungsunterhalt

Eine Scheidung stellt eine Zensur nicht nur im persönlichen, sondern auch im wirtschaftlichen Bereich dar, immer noch gilt jedoch, dass jede dritte Ehe geschieden wird.
Vor der Scheidung steht zunächst die Trennungszeit, welche im Regelfall ein Jahr betragen muss. Erst nach Ablauf dieses Trennungsjahrs kann für Sie der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden.

Bereits mit der Trennung kann für den Ehegatten Trennungsunterhalt geltend gemacht werden.
Der Trennungszeitpunkt ist auch noch für Fragen von Bedeutung, wie eventuelle Erwerbsobliegenheiten, der Verpflichtung gemeinsame Kredite zurückzuführen, zur Feststellung der ehelichen Lebensverhältnisse oder den zukünftigen Steuerklassen.

Gerne berate ich Sie in meine Kanzlei in Schwabmünchen oder am Standort Gilching zum Thema Scheidung und Trennungsunterhalt umfassend, hier können Sie mit mir Kontakt aufnehmen.

Nach Einreichung des Antrags auf Scheidung dauert es üblicherweise nochmals zwischen zwei und zehn Monaten, bis die Ehe geschieden wird. Dies liegt hauptsächlich daran, dass das Gericht einen Versorgungsausgleich durchführt. Bei diesem Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften der beiden Eheleute ausgeglichen.

Ist im Verfahren auf Scheidung jedoch auch noch Streit in vermögensrechtlicher Hinsicht, z.B. wegen Unterhalt oder Zugewinnausgleichsansprüchen, so kann sich eine Scheidung auch über Jahre hinziehen. Oftmals bietet es sich daher an, das langjährige Verfahren auf Scheidung durch eine außergerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung abzukürzen, in welcher sämtliche vermögensrechtlichen Angelegenheiten geregelt werden. Im besten Falle kann man mit einer solchen Vereinbarung viel Zeit, Kosten und Nerven sparen. Scheitert ein solcher außergerichtlicher Einigungsversuch, dann fechten wir für Sie die Scheidung durch alle wenn erforderlich durch alle Instanzen.

Ein Verfahren auf Scheidung ist auch dann in Deutschland möglicht, wenn Sie und/ oder Ihr Partner keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Deutsche Gericht sind in Ehesachen nach § 606 a ZPO international zuständig, sie müssen dann unter Umständen für die Scheidung das ausländische Recht anwenden. Auch hier beraten wir Sie gerne im internationalen Familienrecht.

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