Arbeitsvertrag

Wichtig ist die genaue inhaltliche Gestaltung des Arbeitsvertrages. Bereits hier können Fehler auftauchen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Tragen kommen.

a) Inhalte des Arbeitsvertrages

Für eine optimale Gestaltung eines Arbeitsvertrages sollten Sie auf jeden Fall anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Gerade bei Verwendung allgemeiner Musterverträge werden wichtige Fragen nicht geregelt.

Hier können Sie Kontakt mit mir aufnehmen, wenn Sie sich zu einem Arbeitsvertrag beraten lassen wollen.

Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, dass die wesentlichen Inhalte ihres Arbeitsvertrages schriftlich niedergelegt werden. Unter anderem sind hiervon umfasst die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes, sowie Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des vereinbarten Urlaubs, Kündigungsfristen, sowie der Hinweis auf anwendbare Tarifverträge.

b) Gratifikationen

Neben der Regelung der Höhe der Arbeitsvergütung sind oft auch vertragliche Sonderzuwendungen vereinbart. Hierzu zählen Gratifikationen wie Urlaubs-, oder Weihnachtsgeld. Der Anspruch auf Gratifikationen kann von vergangener oder zukünftiger Betriebstreue abhängig gemacht werden. Bei diesen Sonderzahlungen kann der Arbeitgeber anders als beim laufenden Arbeitsentgelt einen Rechtsanspruch für die Leistung auf diese Sonderzuwendung für die Zukunft ausschließen. Ob dies im konkreten Einzelfall wirksam ist, muss jeweils gesondert überprüft werden.

c) Entgeltforzahlung

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat ein Arbeitnehmer dessen Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht, dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn eine Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit vorliegt, ohne dass den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft. Die Dauer dieses Anspruchs beträgt sechs Wochen. Nach Ablauf dieser sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht in der Regel ein Anspruch gegen die Krankenkasse auf Zahlung von Krankengeld.

d) Urlaubsanspruch

Auch der Urlaubsanspruch ist in der Regel arbeitsvertraglich oder tariflich geregelt. Der Mindesturlaub für Arbeitnehmer muss nach dem Bundesurlaubsgesetz mindestens 24 Werktage betragen. Nachdem Werktage alle Tage sind, die nicht Sonn- und Feiertage sind, haben Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen pro Jahr.

In den meisten Arbeitsverträgen ist ein höherer Urlaubsanspruch geregelt. Ist ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen vereinbart, so erhält der Arbeitnehmer in der Regel sechs Wochen Urlaub, da die meisten Arbeitnehmer von Montag bis Freitag arbeiten.

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmals nach einem sechsmonatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Der Urlaub muss im laufenden Jahr gewährt werden.

Was oft von Laien übersehen wird ist, dass die Übertragung von Resturlaub auf das nächste Jahr nur dann statthaft ist, wenn dringende betriebliche, oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Liegen diese Gründe nicht vor, verfällt der Urlaubsanspruch.

Sie sollten sich also jedenfalls vom Arbeitgeber das Vorliegen eines solchen Grundes bestätigen lassen. Für den Fall der Übertragung muss der Urlaub innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Jahres gewährt und genommen werden.

Wenn Sie sich über die konkreten Urlaubsregelungen in Ihrem Arbeitsverhältnis beraten lassen wollen, können Sie hier mit mir Kontakt aufnehmen.