Arbeitgeber insolvent! - Was tun?

Mittlerweile ist es anhand der aktuellen Insolvenzzahlen eindeutig belegt:

Die internationale „Finanzkrise“ hat längst die Realwirtschaft erreicht! In etlichen Branchen (z.B. Maschinenbau, Zulieferindustrie) sind die Auftragseingänge beginnend ab Anfang 2009 zum Teil derart drastisch eingebrochen, dass selbst einige namhafte Betriebe mittlerweile Insolvenz anmelden mussten.

Allgemein wird mit einer Zunahme der Firmeninsolvenzen für das Jahr 2009 von mindestens 10 % oder mehr gegenüber dem Vorjahr gerechnet. Von einer Insolvenz sind zuvorderst die Arbeitnehmer eines Unternehmens betroffen, welche zu Recht um den Verlust ihres Arbeitsplatzes fürchten.

Die Rechte eines Arbeitnehmers, dessen Betrieb insolvent ist oder von einer Insolvenz bedroht ist, sind jedoch in den meisten Arbeitnehmern unbekannt, wie die Vielzahl der an uns in den letzten Wochen und Monaten herangetragenen Fragen von Betroffenen zeigt.

Daher einige Anmerkungen zu häufigen Fragen, welche in Zusammenhang mit der drohenden oder bereits eingetretenen Insolvenz des Unternehmens als Arbeitgeber bestehen:

1. Endet mein Arbeitsvertrag im Falle der Insolvenz meines Arbeitgebers automatisch?

Nein, das Arbeitsverhältnis besteht gem. § 108 InsO auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort. Es tritt der Insolvenzverwalter nun in alle Rechte und Pflichten
Auch die in Ihrem Arbeitsvertrag festgelegten Bedingungen bleiben weitestgehend gültig. Arbeiten Sie weiterhin in dem nunmehr vom Insolvenzverwalter geführten Betrieb, so haben Sie Anspruch auf Zahlung Ihres vollen Lohns/Gehalts und auf alle sonstigen vertraglichen Leistungen des Arbeitgebers.
Zu beachten ist, dass Sie grundsätzlich im Falle der Insolvenz Ihres Arbeitgebers dazu verpflichtet, Ihren arbeitsvertraglichen Aufgaben nachzukommen.

2. Kann mich mein Arbeitgeber vor Insolvenzeröffnung betriebsbedingt kündigen?

Auch in der Unternehmenskrise bzw. vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen nur innerhalb der ordentlichen Kündigungsfristen erlaubt.

Die gesetzliche Kündigungsfristen richten sich nach § 622 BGB und sind gestaffelt nach Beschäftigungszeiten. Sie betragen:

nach einer Beschäftigungszeit von

2 Jahren: 1 Monat
5 Jahren: 2 Monate
8 Jahren: 3 Monate
10 Jahren: 4 Monate
12 Jahren: 5 Monate
15 Jahren: 6 Monate
20 Jahren: 7 Monate zum Monatsende

Legen Sie im Falle einer Kündigung vor Insolvenzeröffnung immer Kündigungsschutzklage ein, welche innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Wochen ab Zugang/Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht sein muss. Wird später das Insolvenzverfahren eröffnet oder – wie in vielen Fällen - der Betrieb durch eine „Auffangesellschaft“ weitergeführt wird, so haben Sie wahrscheinlich einen Anspruch auf Entschädigung aus dem Sozialplan oder sogar einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung gesichert.

Bedenken Sie, dass in vielen Fällen das Unternehmen verkauft wird und damit alle Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a BGB auf den Erwerber übergehen.

3. Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber vor Insolvenzeröffnung nicht mehr zahlt?

In vielen Fällen kündigen sich Insolvenzen durch nicht oder nur schleppend bezahlte Arbeitslöhne an. Hier ist auf alle Fälle darauf zu achten, dass richtige und vollständige Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen vorliegen. Ggf. Muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auffordern, eine korrekte Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu erteilen oder fehlende Gehaltsbestandteile selber auflisten.

Wir empfehlen, den Arbeitgeber im Falle von Vergütungsrückständen schriftlich unter Fristsetzung zur Zahlungen aufzufordern und nötigensfalls die Vergütung dann einzuklagen.
Bitte achten Sie in diesem Zusammenhang auf evtl. geltende tarif- oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Vergütungsrückständen bzw. Klageeinreichung!

Sofern der Arbeitgeber an Sie mit der Bitte um Stundung des Lohns bzw. Gehalts herantritt, oder eine Ratenzahlung vorschlägt, empfehlen wir, dass Sie sich nicht darauf einlassen sollten. Wir kennen keinen Fall, in dem durch Arbeitnehmerverzicht eine dauerhafte Sanierung des Betriebes erreicht werden konnte.

4. Kann mir als Arbeitnehmer wegen der Insolvenz gekündigt werden?

Nein, denn eine Kündigung mit der Begründung, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wäre unzulässig.

Es gilt die Regel, dass für eine Kündigung „dringende betriebliche Erfordernisse“ im Sinne von § 1 KSchG vorliegen müssen. z.B. dass wegen der Auftragslage keine Arbeit mehr vorhanden ist. Dies ist vom Arbeitgeber (bzw. dem Insolvenzverwalter) darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen.

Zudem muss auch die Sozialauswahl eingehalten werden. Das bedeutet, dass auch ein Inolvenzverwalter eine Liste aufstellen muss, in denen die von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer nach Kriterien wie z.B. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familiensituation, Kinderzahl, Vorliegen einer Schwerbehinderung etc. aufgeführt sein müssen. Kündigt der Insolvenzverwalter ohne eine Sozialauswahl getroffen zu haben oder berücksichtigt bei der Kündigung die soziale Situation eines Arbeitnehmers unzureichend, dann ist eine solche Kündigung sozialwidrig, d. h. unwirksam und kann mit Erfolg vor dem Arbeitsgericht angefochten werden.

5. Welche Kündigungsfrist gilt in der Insolvenz?

Hier überlagern die insolvenzrechtlichen Bestimmungen die allgemeinen Vorschriften über Kündigungsfristen.

Grundsätzlich gilt in der Insolvenz nach § 113 Abs. 1 InsO eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Sofern nach dem Arbeitsvertrag, nach einem Tarifvertrag oder nach § 622 BGB kürzere Kündigungsfristen gelten würden, gelten diese.

D. h. die Höchstfrist für eine Kündigung beträgt in der Insolvenz 3 Monate.

In vielen Fällen empfiehlt es sich, die durch den Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigungsfrist durch Klage vor dem Arbeitsgericht anzufechten. Bitte beachten Sie, dass auch hier gibt, dass die Kündigungsschutzklage binnen 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht sein muss!

Zudem gilt, wie in „normalen“ Kündigungsfällen auch: Gehen Sie sofort nach Erhalt der Kündigung zum Arbeitsamt, damit Sie keine Sperrzeit oder sonstige Nachteile in Zusammenhang mit der Gewährung von Arbeitslosengeld riskieren!

6. Wie bekomme ich als Arbeitnehmer mein Geld?

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Pflicht zur Zahlung der Vergütung auf den Insolvenzverwalter über. Sofern der Insolvenzverwalter Ihre Arbeitsleistung weiter beansprucht, z. B. weil er den Betrieb über eine bestimmte Zeit weiterführen will, ist Ihre Vergütung für diesen Zeitraum (gerechnet ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens) sicher.

Ansprüche aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 38 InsO) sind wie die Forderungen anderer Gläubiger auch, schriftlich beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden. In der Regel übergibt der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmern die entsprechenden Formulare oder Sie können diese über das Internet herunterladen. Die Formulare müssen ausgefüllt und in 2- facher Ausfertigung an den Insolvenzverwalter geschickt werden.

Im Insolvenzverfahren gibt es noch folgende wichtige Besonderheit:

Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt für ausstehende Gehälter von bis zu drei Monaten vor Insolvenzeröffnung Insolvenzgeld. Das Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettolohns ausgezahlt. Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld werden mit berechnet.

Im Gegenzug gehen die Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer auf die Bundesanstalt für Arbeit über.

Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von 2 Monaten, berechnet ab Verfahrenseröffnung, bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit gestellt sein. Es ist wichtig, dass Sie alle für die Berechnung der Höhe Ihres Anspruchs maßgeblichen Unterlagen in Kopie mit beifügen, z.B. Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen, Arbeitsvertrag, maßgeblicher Tarifvertrag etc.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sogar einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld beantragen, da die Bearbeitung des Insolvenzgeldantrags in der Regel einige Zeit beanspruchen wird.

7. Was passiert bei einer Insolvenz mit meinen Urlaubsansprüchen?

Grundsätzlich gilt, dass Urlaubsansprüche auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden können. Der Insolvenzverwalter kann – wie ein Arbeitgeber ansonsten auch – Urlaubsansprüche nach den gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Bestimmungen genehmigen. Das wird in der Regel der Fall sein, wenn dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen, z.B. weil ein wichtiger Großauftrag noch fristgerecht abgearbeitet werden muss.

Urlaubsgeld hat der Insolvenzverwalter aus der vorhandenen Insolvenzmasse zu bezahlen,

Für den Fall, dass der Urlaub nicht mehr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses genommen werden kann, fällt die finanzielle Abgeltung des Urlaubs unter die Masseverbindlichkeiten.

Bitte beachten Sie aber, dass es bei einer Insolvenz eine Vielzahl besonderer Fallkonstellationen (z.B. Masseunzulänglichkeitsanzeige des Insolvenzverwalters) gibt, die abweichend von den oben genannten Grundsätzen eine Prüfung im Einzelfall erforderlich machen.

Ein weiteres Problem stellen sog „Alturlaubsansprüche“ dar. Hierbei handelt es sich um Urlaubsansprüche die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind. Als „Faustformel“ lässt sich sagen, dass solche Ansprüche in der Regel nur als „Tabellenforderung“ geltend gemacht werden können, d. h. zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen. Leider zeigt die Praxis, dass die Quote auf solche Tabellenforderungen sich in der Regel im einstelligen Prozentbereich bewegt.

8. Steht mir eine Abfindung zu, wenn mir gekündigt wird?

Die Frage, ob Ihnen eine Abfindung zusteht oder nicht hat grundsätzlich nichts mit der Insolvenz zu tun. Das bedeutet, wenn Ihnen bei einer Kündigung z.B. nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine Abfindung zusteht so steht Ihnen eine solche auch im Insolvenzfall zu. Sie haben aber das Problem, dass Sie eine Abfindung, welche Sie aufgrund einer vor Verfahrenseröffnung ausgesprochenen Kündigung haben, lediglich zur Insolvenztabelle anmelden können.

Wenn Sie vom Insolvenzverwalter gekündigt wurden und z.B. im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht ein Vergleich geschlossen wurde, welcher eine Abfindung vorsieht, dann bekommen Sie Ihr Geld in voller Höhe vom Insolvenzverwalter.

In Firmen mit Betriebsrat wird zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat häufig ein Sozialplan geschlossen. Dieser ist bei Betrieben mit Betriebsrat und mehr als 20 Mitarbeitern verpflichtet. Ein Anspruch aus einem Sozialplan steht einer Abfindung gleich. In den meisten Fällen enthalten diese Sozialpläne auch Klauseln, dass eine evtl. erhaltene Abfindung auf den sich laut dem Sozialplan für den betreffenden Arbeitnehmer errechnenden Betrag angerechnet werden muss.

Da oft nicht sicher ist, ob und zu welchen Bedingungen ein Sozialplan zustande kommt, empfehlen wir, gegen eine Kündigung des Insolvenzverwalters grundsätzlich Kündigungsschutzklage einzureichen, damit für Sie kein rechtlicher Nachteil entsteht.

9. Wenn kein Betriebsrat existiert, ist es dann sinnvoll in der Unternehmenskrise noch einen zu gründen?

Die Frage ist eindeutig mit Ja zu beantworten. Es gilt zu bedenken, dass im Gegensatz zu einzelnen Arbeitnehmern Betriebsräte einen Informationsanspruch über die Situation des Unternehmens haben. Außerdem kann nur bei Existenz eines Betriebsrats mit dem (späteren) Insolvenzverwalter ein „Sozialplan“ vereinbart werden, in welchem die Abfindungsansprüche der einzelnen Arbeitnehmer geregelt sind.

10. Hilft es im Insolvenzfalle, wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat?

Es sollte jeder Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung haben. Nach unseren Erfahrungen deckt die Rechtsschutzversicherung Arbeitsrechtsfälle in den meisten Fällen problemlos ab.

Selbstverständlich muss die Rechtsschutzversicherung auch Deckung erteilen, wenn z.B. der Insolvenzverwalter Sie kündigt!

Es ist zu beachten, dass Sie ohne eine Rechtsschutzversicherung als Arbeitnehmer in Arbeitsrechtssachen außergerichtlich und für die erste Instanz alles selber zahlen müssen, auch wenn Sie vor dem Arbeitsgericht Recht bekommen!

Wichtig ist, dass es nicht ausreichend ist, wenn Sie die Rechtsschutzversicherung erst abschließen, wenn sich bei Ihrem Arbeitgeber eine Krise abzeichnet. Denn die Versicherungsbestimmungen sehen regelmäßig eine 3- monatige „Wartefrist“ für arbeitsrechtliche Fälle vor. Dass heißt, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abschließen und innerhalb von 3 Monaten eine Kündigung erhalten oder sonst ein arbeitsrechtliches Problem haben, wird die Rechtsschutzversicherung keinesfalls Deckung erteilen.

Daher:

Schließen Sie sofort eine Rechtsschutzversicherung – ggf. mit Selbstbeteiligung – ab, wenn Sie Arbeitnehmer sind und noch keine Rechtsschutzversicherung haben!

11. Mein Arbeitgeber will mit mir eine Altersteilzeitregelung treffen. Was muss ich beachten, damit ich im Falle einer Insolvenz keine Nachteile habe?

Sie sollten unbedingt darauf achten, dass ihre erworbenen Ansprüche für den Fall einer Insolvenz des Unternehmens von vornherein abgesichert werden.

Ein solcher Insolvenzschutz für das auf Arbeitszeitkonten angesammelte Wertguthaben von Arbeitnehmern ist zwar gesetzlich vorgeschrieben und zum Teil zusätzlich noch tarifvertraglich geregelt.

In der Praxis wird diese Absicherungspflicht häufig nicht beachtet, nicht zuletzt weil es zur Zeit noch keine Sanktionen für einen Verstoß gegen diese Verpflichtung gibt.

Leider ist es nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung so, dass im Falle einer Nichtabsicherung des Wertguthabens, die Forderung des betroffenen Arbeitnehmers nur als "normale" (d.h. meistens wertlose) Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann.

Hinzu kommt, dass im häufigen Fall der Betriebsübernahme, der Übernehmer nicht in die finanziellen Verpflichtungen des Insolvenzunternehmens für die einzelnen Werguthaben eintreten muss.

Und auch Versuche von Arbeitnehmern, den Geschäftsführer des Insolvenzunternehmens in die persönliche Haftung zu nehmen sind vor Gericht regelmäßig gescheitert, wenn nicht (ausnahmsweise) besondere Umstände hinzugetreten waren.

Gerade im häufigen Fall des sogenannten "Blockmodells" bei den Altersteilzeitregelungen droht Ihnen als Arbeitnehmer im schlimmsten Fall sogar der Totalverlust Ihres Wertguthabens, wenn dieses nicht auf geeignete Weise gegen von vorneherein gegen Insolvenz abgesichert worden ist.

12. Meine Firma ist insolvent und soll jetzt verkauft werden! Was muss ich beachten?

Es gilt folgender Grundsatz:

Wird eine juristische Person (z.B. eine GmbH) verkauft, ändert sich nicht Ihr Arbeitgeber , sondern lediglich dessen Inhaber.

Wird keine juristische Person, sondern z.B. ein kaufmännisches Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft verlauft, handelt es sich um die Übertragung einzelner „Vermögensbestandteile“, d. h. in der Regel Kundenstamm, Anlage und Umlaufvermögen etc.

In solchen Fällen ist zu prüfen, ob eine sog. „Betriebsübergang“ nach § 613 a BGB vorliegt.
Ist das der Fall, geht das Arbeitsverhältnis auf den Käufer über. Derartige „Betriebsübergänge finden sehr häufig in Zusammenhang mit Unternehmerinsolvenzen statt. Meistens wird in solchen Fällen über die „Übernahme“ bereits vor Insolvenzeröffnung unter Einbeziehung des „vorläufigen Insolvenzverwalters“ verhandelt und die Übernahme kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vertraglich fixiert.

Nach unseren Erfahrungen wird Ihnen in solchen Fällen häufig ein „neuer Arbeitsvertrag“ des Übernehmers zur vorgelegt werden, welcher möglicherweise schlechtere Konditionen beinhaltet. Meistens werden Sie auch unter Angabe aller erdenkbaren Gründe zu einer raschen Unterschriftleistung gedrängt.

Aus aktuellem Anlass müssen wir auch vor „Angeboten“, wie z.B. die Vertragsaufhebung mit dem alten (insolventen) Arbeitgeber sowie die Unterzeichung eines befristeten Arbeitsvertrages mit einer sog. Transfergesellschaft oder Beschäftigungsgesellschaft warnen. Sollte nämlich – wie in dem kürzlich an uns herangetragenen Fall - für die insolvente Firma ein potenter Übernehmer zur Verfügung stehen, verlieren Sie ohne Not Ihren sozialen Besitzstand, insbesondere auch Ihre Rechte aus ggf. langjähriger Betriebszugehörigkeit.

Auch wenn das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich zum Fall "BenQ/Siemens" erfreulicherweise entschieden hatte, dass unter bestimmten Voraussetzung "Ausgliederungen" der Arbeitnehmer nicht zu einem Wegfall der rechtlichen Verpflichtungen des früheren Arbeitgebers führen, ist höchste Vorsicht geboten, wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag mit dem bisherigen Arbeitgeber und gleichzeitig ein Vertragsangebot des neuen Arbeitgebers unterbreitet wird.

Leisten Sie in solchen Fällen bitte keine Unterschrift sondern besprechen die Angelegenheit unbedingt rechtzeitig vorher mit Ihrem Rechtsanwalt! Wenn Sie unterschrieben haben ist es meistens zu spät!