Promillegrenzen im Straßenverkehr

Die Folgen von Alkoholfahrten/Trunkenheitsfahrten richten sich grundsätzlich nach der festgestellten Blutalkoholkonzentration (BAK) zum Zeitpunkt der Tatbegehung, ohne dass Rücksicht genommen wird auf die individuellen Fähigkeiten des betroffenen Kraftfahrers.

Rechtlich relevant sind hierbei die folgenden BAK- Grenzwerte:

0,0/0,29 Promille

Dieser Grenzwert hat lediglich für diejenigen Kraftfahrer Bedeutung, welchen die Fahrerlaubnis auf Probe (vgl. §§ 2 a) - 2 e) StVG) erteilt wurde bzw. für Fahrer unter 21 Jahren.

Gemäß § 24 c StVG besteht ein absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger. Da eine Ahndung der "Tat" im übrigen nur dann erfolgen kann, wenn die Fahrt unter der Wirkung von alkoholischen Getränken angetreten wurde, und eine solche Wirkung auch nach neuesten medizinisch - wissenschaftlichen Erkenntnissen regelmäßig erst ab einem Wert von 0,3 Promille eintreten kann, bleiben geringere BAK- Werte straflos.

Allerdings muss davor gewarnt werden, sich an den Grenzwert „heranzutrinken", denn auch geringfügige Mengen von Alkohol wie 0,33 l Bier oder 0,1 l Wein können dazu führen, dass der 0,2 Promille- Wert in Einzelfällen überschritten wird.

Problem ist das relativ hohe Strafmaß. Auch ein erstmaliger Verstoß verursacht 250,00 € Bußgeld und zwei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg.

Nach einem Alkoholverstoß während der Probezeit droht eine Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre.

0,3 Promille

Erst ab diesem Wert kommt eine sogenannte "relative Fahruntüchtigkeit" in Frage. Strafrechtliche Ahndungen ab diesem Grenzwert drohen immer dann, wenn alkoholbedingte "Auffälligkeiten" bzw. Fahrfehler hinzutreten. Strafrechtliche Folgen können Geld- oder Freiheitsstrafe, Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis sein. Außerdem werden 7 Punkte in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.

0,5 Promille

Wird der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, ohne dass weitere Ausfallerscheinungen vorliegen müssen, mit einem BAK-Wert von 0,5 - 1,09 Promille angetroffen, so wird gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a) StVG eingeleitet. Bei Ersttätern drohen dann 500,00 € Bußgeld, 4 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg sowie ein Monat Fahrverbot. Wiederholungstäter haben mit bis zu 1.500,00 € Bußgeld und 3 Monaten Fahrverbot zu rechnen.

1,1 Promille

Ab diesem Wert spricht man von absoluter Fahruntüchtigkeit. Im Gegensatz zur relativen Fahruntüchtigkeit, bei der neben der Alkoholisierung noch weitere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten müssen, wird bei einem Wert ab 1,1 Promille die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Danach kann sich ein Fahrzeugführer nicht mit der Behauptung entlasten, trotz des Alkoholkonsums noch sicher gefahren zu sein. Als Folge der Tat kommen 7 Punkte im Verkehrszentralregister, Geld- oder Freiheitsstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis in Betracht.

1,6 Promille

Wird dieser Grenzwert erreicht, so ist vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zwingend eine Medizinisch- Psychologische-Untersuchung (MPU) durch die Führerscheinbehörde anzuordnen. Auch unterhalb dieses Wertes ist eine Anordnung jedoch möglich, u.a. bei Wiederholungstätern.

Unabhängig davon, ob der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit oder gar einer Straftat im Raume steht, lohnt sich die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts/Strafverteidigers immer. Nur dieser kann beurteilen, ob der Tatvorwurf nach Aktenlage nachgewiesen werden kann und welche Verteidigungsstrategie im konkreten Fall zu empfehlen ist. Hinzu kommt, dass ein erfahrener Strafverteidiger häufig eine drastische Reduzuierung des Strafmaßes oder ein Absehen von einem Fahrverbot bzw. die Verkürzung der "Führescheinsperre" erreichen kann, wenn aufgrund der eindeutigen Beweilage ein Freispruch oder eine Einstellug des Verfahrens voraussichtlich nicht zu erzielen sein wird.

verfasst von Rechtsanwalt Gerhard Schreiber am 26.05.2010.