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Pflichtverteidigerbestellung: Wichtige Änderung ab dem 01.10.2009
Von diesem Grundsatz wurde in der Praxis regelmäßig dann Gebrauch gemacht, wenn der Beschuldigte trotz eines mit Fristsetzung verbundenen Hinweises des Gerichts keinen Wahlverteidiger benannt bzw. keinen "Anwalt seines Vertrauens" als Pflichtverteidiger vorgeschlagen hatte.
Sofern der Beschuldigte einen in der Nähe des Gerichtsorts ansässigen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger vorgeschlagen hatte, gab es entsprechend der bisherigen Fassung des § 142 Abs. 1 StPO in der Vergangenheit regelmäßig keine Probleme.
Allerdings zeigten sich manche Gerichte (gegen die schon derzeit herrschende Rechtssprechung) wegen des Anspruchs des Pflichtverteidigers auf Fahrtkostenerstattung übertrieben "knauserig" wenn der Beschuldigte einen weiter entfernt ansässigen auswärtigen Anwalt als Pflichtverteidiger vorgeschlagen hatte.
Teilweise wurde in derartigen Fällen versucht, die Beiordnung des durch den Beschuldigten vorgeschlagenen Verteidigers mit vorgeschobenen Argumenten, beispielsweise, dass "angeblich wegen der Entfernung die pünktliche Einhaltung der Termine durch den Pflichtverteidiger nicht gewährleistet sei", zu verhindern.
Nach dem am 01.10.2009 in Kraft tretenden 2. Opferrechtsreformgesetz (2.OpferRRG) scheint diese Diskussion jetzt ihr Ende zu finden. Denn der neue § 142 Abs. 1 StPO stellt nicht mehr auf das Merkmal der "Ansässigkeit des Pflichtverteidigers im Gerichtsbezirk" ab, sondern lässt die Ablehnung des vom Beschuldigten vorgeschlagenen Pflichtverteidigers nur noch bei "Vorliegen von dringenden Gründen" zu.
Lesen Sie dazu bitte auch unseren Beitrag: Wie bekomme ich einen Pflichtverteidiger?
Eingestellt am 21.09.2009
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