Pflichtverteidigerbestellung: Wichtige Änderung ab dem 01.10.2009

Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut des § 142 Abs. 1 StPO war der Pflichtverteidiger "möglichst aus der Zahl er in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte" zu bestellen.

Von diesem Grundsatz wurde in der Praxis regelmäßig dann Gebrauch gemacht, wenn der Beschuldigte trotz eines mit Fristsetzung verbundenen Hinweises des Gerichts keinen Wahlverteidiger benannt bzw. keinen "Anwalt seines Vertrauens" als Pflichtverteidiger vorgeschlagen hatte.

Sofern der Beschuldigte einen in der Nähe des Gerichtsorts ansässigen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger vorgeschlagen hatte, gab es entsprechend der bisherigen Fassung des § 142 Abs. 1 StPO in der Vergangenheit regelmäßig keine Probleme.

Allerdings zeigten sich manche Gerichte (gegen die schon derzeit herrschende Rechtssprechung) wegen des Anspruchs des Pflichtverteidigers auf Fahrtkostenerstattung übertrieben "knauserig" wenn der Beschuldigte einen weiter entfernt ansässigen auswärtigen Anwalt als Pflichtverteidiger vorgeschlagen hatte.

Teilweise wurde in derartigen Fällen versucht, die Beiordnung des durch den Beschuldigten vorgeschlagenen Verteidigers mit vorgeschobenen Argumenten, beispielsweise, dass "angeblich wegen der Entfernung die pünktliche Einhaltung der Termine durch den Pflichtverteidiger nicht gewährleistet sei", zu verhindern.

Nach dem am 01.10.2009 in Kraft tretenden 2. Opferrechtsreformgesetz (2.OpferRRG) scheint diese Diskussion jetzt ihr Ende zu finden. Denn der neue § 142 Abs. 1 StPO stellt nicht mehr auf das Merkmal der "Ansässigkeit des Pflichtverteidigers im Gerichtsbezirk" ab, sondern lässt die Ablehnung des vom Beschuldigten vorgeschlagenen Pflichtverteidigers nur noch bei "Vorliegen von dringenden Gründen" zu.

Lesen Sie dazu bitte auch unseren Beitrag: Wie bekomme ich einen Pflichtverteidiger?



Eingestellt am 21.09.2009
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)