<< Richterliche Mitschriften einer... lung sind keine Beweismittel | Reform des Untersuchungshaftrechts tritt... 01.01.2010 in Kraft >> |
OLG Hamm: Urteilsaufhebung wegen nicht geklärtem Einfluss von Hustensaft auf Blutalkoholkonzentration
Der betroffene Fahrer des PKW war bei einer Polizeikontrolle mit einer Atemalkoholkonzentration von über 25 mg/l angetroffen worden. Im Bußgeldverfahren trug der Betroffene vor, dass er unmittelbar vor Antritt der Fahrt einen mutmaßlich alkoholhaltigen Hustensaft getrunken habe. Daher, so der findige Fahrzeuglenker, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich Reste des Hustensafts noch im Mundbereich und in den Zahnfleischtaschen befunden haben und das Messergebnis hierdurch verfälscht worden ist.
Das Amtsgericht hielt diesen Vortrag für eine bloße Schutzbehauptung und verhängte gegen den PKW- Fahrer ein Bußgeld.
Nach Rechtsmitteleinlegung hob das Oberlandesgericht Hamm das Urteil der Vorinstanz jedoch auf. Nach Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts hätte in der Vorinstanz der Vortrag des betroffenen PKW- Fahrers berücksichtigt werden müssen und über die möglichen Auswirkungen der Einnahme des Hustensafts auf das Messergebnis ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.
Hierzu wurde die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Eingestellt am 19.08.2009
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.