OLG Hamm: Urteilsaufhebung wegen nicht geklärtem Einfluss von Hustensaft auf Blutalkoholkonzentration

Wie erst jetzt bekannt wurde, hat das Oberlandesgericht Hamm in einer bemerkenswerten Entscheidung vom 16.12.2008 (Az. 2 Ss Owi 890/08) ein Urteil des Amtsgerichts aufgehoben, welchem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Der betroffene Fahrer des PKW war bei einer Polizeikontrolle mit einer Atemalkoholkonzentration von über 25 mg/l angetroffen worden. Im Bußgeldverfahren trug der Betroffene vor, dass er unmittelbar vor Antritt der Fahrt einen mutmaßlich alkoholhaltigen Hustensaft getrunken habe. Daher, so der findige Fahrzeuglenker, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich Reste des Hustensafts noch im Mundbereich und in den Zahnfleischtaschen befunden haben und das Messergebnis hierdurch verfälscht worden ist.
Das Amtsgericht hielt diesen Vortrag für eine bloße Schutzbehauptung und verhängte gegen den PKW- Fahrer ein Bußgeld.

Nach Rechtsmitteleinlegung hob das Oberlandesgericht Hamm das Urteil der Vorinstanz jedoch auf. Nach Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts hätte in der Vorinstanz der Vortrag des betroffenen PKW- Fahrers berücksichtigt werden müssen und über die möglichen Auswirkungen der Einnahme des Hustensafts auf das Messergebnis ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.

Hierzu wurde die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.



Eingestellt am 19.08.2009
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