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Stichwort: Steuerhinterziehung
Hierzu führen wir folgendes aus:
Den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, wer gegenüber den Finanzbehörden oder anderen staatlichen Stellen über steuerlich erhebliche Tatsachen keine, falsche oder unvollständige Angaben macht und dadurch steuerliche Vorteile erlangt.
Eine Strafbarkeit ist dann gegeben, wenn die Steuerhinterziehung selbst begangen wird, eine solche Begehung versucht wird, eine Tatbeteiligung an einer Steuerhinterziehung vorliegt in Form der Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe.
Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Das Strafmaß im Einzelfall hängt insbesondere von der Höhe der hinterzogenen Steuern ab.
Im Falle einer rechtzeitigen sog. Selbstanzeige wird dem Steuersünder die Möglichkeit an die Hand gegeben, Straffreiheit zu erlangen. Dies setzt allerdings vorauss, dass die steuerlichen Angaben gegenüber dem Finanzamt berichtigt bzw. ergänzt werden, bevor die Tat endeckt wurde, d. h. Die Ermittlungen aufgenommen werden.
Steuerdelikte verjähren in 5 Jahren, in schweren Fällen in 10 Jahren.
Eingestellt am 07.02.2010
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