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Richterliche Mitschriften einer Hauptverhandlung sind keine Beweismittel
Wie der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof (BGH) am 08.07.2009 entschieden hat (Az. 2 StR 54/09) sind Mitschriften, die ein an einer strafrechtlichen Hauptverhandlung beteiligter Richter in der Hauptverhandlung macht, keine Beweismittel, wenn der Richter später anderweitig als Zeuge in einem Strafverfahren vernommen wird.
Denn die eigenen Mitschriften unterliegen – im Gegensatz zum förmlichen Hauptverhandlungsprotokoll – einem Beweisverwertungsverbot, da sie dem richterlichen Beratungsgeheimnis gemäß $ 43 DRiG unterliegen.
Die Revision des Angeklagten, die sich im wesentlichen darauf stützte, dass das Urteil des Landgerichts. durch welches er wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde, fehlerhaft sei, weil die Mitschriften eines ehemaligen Richters angeblich zu Unrecht nicht beigezogen wurden waren, blieb daher unter Hinweis auf § 43 DRiG erfolglos.
Eingestellt am 19.08.2009
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