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LG Mainz: Anspruch eines Berufskraftfahrers auf Pflichtverteidiger bei drohendem Fahrerlaubnisentzug
Im entschiedenen Fall warf die Staatsanwaltschaft einem Berufskraftfahrer vor, den gesetzlichen Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrezeug nicht eingehalten zu haben. Der Beschuldigte wollte sich beantragte, ihm einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Er trug u.a. vor, dass er einige Eintragungen im Verkehrszentralregister in Flensburg habe. Bei einer weiteren Verurteilung würde die kritische Punktzahl überschreiten, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis konkret drohe
Das Amtsgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass es nur um eine Ordnungswidrigkeit gehe. d. h. keine schwere Straftat. Jedoch gab das Landgericht Mainz der Beschwerde des Betroffenen statt und begründete die Entscheidung wie folgt:
Anders als in typischen Fällen einfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten drohe hier dem Beschuldigten mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ein gravierender Nachteil. Der Besschuldigte - so das LAndgericht weiter - würde bei einer Verurteilung seine Fahrerlaubnis und seinen Arbeitsplatz verlieren und vermutlich auf Dauer keine neue Beschäftigung finden, so dass faktisch ein Berufsverbot gegeben sei. Bei solchen Folgewirkungen sei die „Schwere der Tat“ erreicht, welche die Beiordnung eines Pflichtverteidigers rechtfertige.
Eingestellt am 25.03.2010
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