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OLG Naumburg: Pflichtverteidigerbestellung erfasst nicht Kosten des Adhäsionsverfahrens
Das OLG Naumburg hat im Wege eines Beschlusses die Auffassung des AG Eisleben und des LG Halle bestätigt, wonach in der Bestellung zum Pflichtverrteidiger die Tätigkeit im Adhäsionsverfahren nicht enthalten ist, da es sich um zwei unterschiedliche Angelegenheiten handelt.
Das bedeutet, dass der Pflichtverteidiger, welcher den Angeklagten auch gegen einen von dem Verletzten verfolgten Schadenersatzanspruch verteidigt, hierfür nur eine Vergütung von der Staatskasse erhält, wenn er vorher gemäß § 404 Abs. 5 StPO Prozesskostenhilfe beantragt hat.
Eingestellt am 26.05.2010
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