OLG Dresden: "Stasivergleich" stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar

Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung vom 14.05.2009 (1 Ss 181/09) dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art 5 Abs. 1 GG) ein erhebliches Gewicht zugebilligt.

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte aufgrund Erregung über eine stattgefundene polizeiliche Durchsuchungsmaßnahme sich wie folgt geäußert:

"Was die Stasi früher gemacht hat, ist nichts im Vergleich zu dem, was hier abläuft".

Wegen dieser Äußerung wurde der Angeklagte vom LG Dresden zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.

Auf die Revision des Angeklagten hob das OLG Dresden die Entscheidung des Landgerichts auf mit der Begründung, dass auch absurde und überspitze Kritik, die rational nicht begründbar ist, durch das Grundrecht des Art 5 Abs. 1 GG (Recht auf freie Meinungsäußerung) geschützt sein kann.

Zudem war das Oberlandesgericht der Auffassung, dass sich die Kritik sich persönlich gegen die ausführenden Polizeibeamten, sondern gegen den den Durchsuchungsbeschluss, d.h. gegen "das Handeln der Justiz", gerichtet hat. Auf die Tatsache, dass sich einer der Polizeibeamten beleidigt gefühlt hat, kommt es nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts hingegen nicht an.



Eingestellt am 07.10.2009
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