Zur Taktik der Strafverteidigung

Eine "professionelle Strafverteidigung" hat natürlich sehr viel mit fundierter Rechtskenntnis im Strafrecht, aber mindestens ebenso viel mit umfangreicher praktischer Erfahrung im Strafprozess und einer gemeinsam mit dem Mandanten zu absolvierenden sorgfältigen Prozessvorbereitung.

Seitens eines (potentiellen) Mandanten wird (zurecht) gefordert, dass sein Strafverteidiger im Rahmen seiner Mandatierung die Rolle eines loyalen und mitfühlenden Strafverteidigers ausübt, welcher gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht als starker Helfer des Beschuldigten seriös und kompetent aufzutreten in der Lage ist und in jeder Lage des Verfahrens die Rechte des Beschuldigten gegenüber der Justiz wahrt.

In der Regel wird ein Mandant einen Anwalt nur dann mit seiner Verteidigung beauftragen, wenn er davon ausgehen kann, einen unvoreingenommenen Vertreter seiner Interessen zu haben, der ihn akzeptiert, ganz gleich wie vorwerfbar oder auch schrecklich die ihm von Seiten der Staatsanwaltschaft zur Last gelegten Taten sein mögen.

An einen Strafverteidiger wird somit neben höchster fachlicher Kompetenz die Anforderung gestellt, seinem Mandanten das ehrliche Gefühl vermitteln zu können, ihn als Menschen mit all seinen Stärken und Schwächen zu akzeptieren und Einfühlungsvermögen in seine unglückliche Lage angesichts der ihm drohenden strafrechtlichen Sanktionen zu besitzen.

Es versteht sich von selbst, dass ein Strafverteidiger seiner Aufgabe als kompetenter und erflgreicher anwaltlicher Vertreter seines Mandanten in tatsächlich oder rechtlich schwierig gelagerten Strafverfahren nur dann gerecht werden, wenn er herausragende Kenntnisse im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts hat. Gefordert ist insbesondere auch die Kenntnis sämtlicher relavanter Entscheidungen, welche die Instanz- und Obergerichte in vergleichbaren Fällen erlassen haben.

Was die Verteidigung im Ermittlungsverfahren anbetrifft, wird zunächst ein im Laufe der Ermittlungen mit der Verteidigung beauftragter Rechtsanwalt vor jeder Kontaktaufnahme mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eine ausführliche Besprechung mit seinem Mandanten durchführen, um sich umfassend über dessen persönlichen Lebensweg, über die Umstände der Tat oder - sollte Täterschaft bestritten werden - all die Umstände zu informieren, die möglicherweise entlastend für den Mandanten heranzuziehen sind.

Nach dem ersten rechtlichen Beratungsgespräch mit dem Mandanten wird der Strafverteidiger mit dem zuständigen Beamten der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder mit dem Richter Kontakt aufnehmen und im Rahmen der so genannten Akteneinsicht in die behördlichen Ermittlungsakten den gegenwärtigen Ermittlungsstand (= was die Justiz bislang gegen den Mandanten in der Hand hat) juristisch prüfen. Gegenüber den zuständigen Beamten oder dem Richter bzw. der Richterin wird der Verteidiger von Anfang an eine sachliche und vertrauensvolle Gesprächssituation aufbauen, die ein festes Fundament für die späteren Verhandlungen bilden wird.

Durch diese ersten Maßnahmen erfährt der Rechtsanwalt zügig, in welche Richtung bzw. in welchen Dimensionen seitens der Justiz gedacht wird. Daneben kann er Einfluss auf die Durchführung der anstehenden Ermittlung bzw. Ermittlungsmaßnahmen nehmen, und so z.B. die Dauer eines sonst für den Mandanten kräftezehrenden Strafverfahrens verkürzen oder - soweit dies eher im Mandatsinteresse liegt - verlängern.

Bereits zu Beginn des Mandats wird der Strafverteidiger mit seinem Mandanten die wichtige und weichenstellende Frage klären, ob und in welchem Umfang der Mandant im Ermittlungsverfahren aussagen oder ob er (zunächst) von seinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch machen wird. Erörtert wird dabei insbesondere die regelmäßige Frage des Beschuldigten, ob es nicht besser sei, sich den Tatvorwürfen gegenüber zu rechtfertigen, da beharrliches Schweigen bei einer Vernehmung vielleicht einen ungünstigen Eindruck mache und ihm schade.

Auch die Frage, zu welchem Zeitpunkt ggf. ein Geständnis aus taktischen Gründen abgelegt werden sollte, wird von dem Verteidiger beantwortet werden.

Wenn es - was manchmal unvermeidbar oder aber auch aus verfahrenstaktischen Gründen sinnvoll ist - zu der Eröffnung des Strafverfahrens und einer Hauptverhandlung kommt, wird der Strafverteidiger im Regelfall noch einmal Einsicht in die nun vollständigen Akten des Gerichts nehmen und diese sorgfältig und intensiv durcharbeiten.

Nach der abschließenden juristischen Prüfung des aktuellen Ermittlungsstandes werden der Anwalt und sein Mandant gemeinsam die taktische Prozessführung erarbeiten (u.a. Beweisanträge, Zeugenvernehmung, Rechtsausführungen, Sachverständigengutachten).

Dabei wird der Strafverteidiger seinen Mandanten auch umfassend auf die bevorstehende Verhandlung und den erwarteten Verlauf der Verhandlung Verhandlung vorbereiten.

In der Hauptverhandlung selbst wird der Verteidiger wie auch schon im Ermittlungsverfahren versuchen, eine unnötige Härte der Strafjustiz gegenüber dem Beschuldigten zu verhindern und ein möglichst sachliches und angenehmes Verhandlungsklima erzeugen. Dies allerdings nur, wenn es den Interessen seines Mandanten auch nützt. Wenn der Verteidiger den Eindruck gewinnt, das Gericht oder übrige Prozessbeteiligte seien voreingenommen, wird er mit Nachdruck einschreiten und seinen Mandanten schützen. Dies kann bis zu einer Ablehnung des Richters wegen Befangenheit über einen so genannten Befangenheitsantrag führen. Häufig reicht hierzu allerdings schon die Abgabe einer anwaltlichen Erklärung, in der das gerügte Verhalten eines Richters dargelegt und zum Ausdruck gebracht wird, dass dem Angeklagten nicht zugemutet werden wird, dieses Verhalten weiter hinzunehmen.

Den Abschluss eines Strafprozesses bildet nach durchgeführter Beweisaufnahme das Plädoyer des Strafverteidigers, das vor allem auf die im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse aufbaut.

Das Plädoyer wird dabei die aus Sicht der Strafverteidigung wichtigen Ergebnisse der Beweisaufnahme betonen, in geeigneten Fällen nachvollziehbar und einprägsam wichtige persönliche Umstände des Mandanten in den Vordergrund stellen und auch ggf. Stellung nehmen zu den Fragen der Strafzumessung.

Nach Stellung der Anträge durch Staatsanwaltschaft und Verteidigung erhält der Mandant Gelegenheit, im Rahmen des sogenannten letzten "Worts" noch etwas auszuführen. Auf diese strafprozessuale, oft äußerst zum Vorteile des Mandanten nutzbare Möglichkeit wird der Strafverteidiger seinen Mandanten bereits rechtzeitig im Vorfeld der Hauptverhandlung vorbereiten. Soweit für den Angeklagten günstig, muss diese Gelegenheit zur Abgabe einer letzten Erklärung genutzt werden!

Es kann nicht oft genug betont werden, dass sich derletzte Eindruck desAngeklagten gerade bei den Laienrichtern (Schöffen) festsetzt. Dieser letzte Eindruck spielt in der anschließenden Beratung des Gerichts oftmals eine ausschlaggebende Rolle.

Gerade in "grenzwärtigen Fällen", z.B. bei der Frage, ob nach der vom Gericht zu treffenden Sozialprognose die zu verhängende Strafe noch zur Bewärhung ausgesetzt werden kann oder nicht, ist dieser "letzte Eindruck" sehr häufig von ganz entscheidender Bedeutung!



Eingestellt am 26.05.2010
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