BGH: Verurteilungen im "VW- Skandal" rechtskräftig.

Nach der Pressemitteilung des BGH Nr. 185/2009 vom 17.09.2009 ist das Urteil gegen den ehemaligen Vorsitzenden des Volkswagen- Gesamtbetriebsrats Dr. h.c. Klaus Volkert rechtskräftig.

Das Landgericht Braunschweig hatte am 22.02.2008 (6 KLs 20/07) den wegen Untreue angeklagten Dr. Klaus Volkert zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Gegenstand der Verurteilung war nach der eingangs genannten Pressemitteilung folgender Sachverhalt:

"Der Angeklagte Dr. h.c. Volkert, dessen Betriebsratstätigkeit ab 1991 nach der zweithöchsten, ab 2001 nach der höchsten für VW-Arbeitnehmer geltenden Gehaltsgruppe vergütet wurde, vereinbarte 1994 mit dem ehemaligen Vorstandsmitglied und Arbeitsdirektor Dr. h.c. Peter Hartz unter Verletzung von dessen Vermögensbetreuungspflicht eine Sonderbonusregelung, deren Höhe sich an der Vergütung für VW-Markenvorstände orientierte; ihre Gewährung an Betriebsratsmitglieder, die wie Arbeitnehmer zu entlohnen sind, war gesetzlich verboten. Unter Geheimhaltung und Umgehung des für die Vergütung von Betriebsräten eigentlich zuständigen Gremiums wurden an Dr. h.c. Volkert bis 2004 insgesamt über 1,9 Mio. € bezahlt. Dr. h.c. Hartz stellte ferner die Geliebte des Angeklagten Dr. h.c. Volkert auf dessen Drängen bei VW an und akzeptierte zwischen Oktober 2000 und Oktober 2004 die Bezahlung von Rechnungen für in Wahrheit bei VW nicht geleistete Arbeit über insgesamt fast 400.000 €.
Seit 1994 wurden die Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses auf Weisung des Personalvorstands Dr. h.c. Hartz von dem für die Betreuung der Betriebsräte zuständigen, als Abteilungsleiter tätigen Angeklagten Klaus-Joachim Gebauer "großzügig" behandelt. Von Februar 2001 bis März 2005 buchte Gebauer private Reisen für Dr. h.c. Volkert, dessen Geliebte, aber auch für sich selbst, seine Lebensgefährtin und weitere Nichtbetriebsratsmitglieder und rechnete mittels nicht kontrollierbarer Eigenbelege verauslagte Bargeldzuwendungen an Betriebsratsmitglieder, Kosten für Bordellbesuche und Prostituierte, für Maßanzüge, Mobiltelefone und eine Mietwohnung für Prostituiertenbesuche in Gesamthöhe von etwa 1,2 Mio. € ab. Das Landgericht hat Gebauer wegen 40 solcher Abrechnungen jeweils wegen Untreue verurteilt; Dr. h.c. Volkert lag Anstiftung hierzu (ihm im Umfang von 230.000 € persönlich zugute gekommene Zuwendungen) zur Last. Auch Gebauer wurde wegen Anstiftung zur Untreue verurteilt, da er im Frühjahr 2003 die Übernahme von Lohnkosten für eine Scheinanstellung seiner Lebensgefährtin bei der Skoda Deutschland GmbH bis Ende 2004 über insgesamt rund 50.000 € veranlasst hatte."

Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft legten gegen das Urteil des Landgerichts Revision ein. Der Revision der Staatsanwaltschaft blieb nach der Entscheidung des 5. Strafsenats (BGH: Urteil vom 17. September 2009 – 5 StR 521/08) der Erfolg versagt. Die Revision der Verteidigung konnte einen kleinen Teilerfolg verbuchen, indem das teilweise tateinheitlich ausgeurteilte Vergehen der Betriebsratsbegünstigung ausgenommen wurde, weil ein wirksamer Strafantrag der VW- AG nicht gestellt wurde. Erfolglos blieb jedoch die Revision der Verteidiger hinsichtlich des Strafmaßes. Hier hatte die Revision gerügt, dass Dr. h.c. Peter Hartz mit lediglich 2 Jahren auf Bewährung sowie einer empfindlichen Geldstrafe davon gekommen sei.

Das Urteil zeigt, dass früher eher locker gehandhabte „Usancen im Bereich der Unternehmenssphäre" nunmehr – augenscheinlich auch unter Druck der Öffentlichkeit und der Politik – einer zunehmend kritischeren Betrachtung auch durch die Rechtssprechung unterzogen werden. Eine Verschärfung dieser Maßstäbe zeigen bereits verschiedene Entscheidungen, wie z. B. die Verurteilungen im „Siemens- Korruptionsskandal“, auch wenn die damaligen Entscheidungen z. T. durch den BGH wieder revidiert wurden.



Eingestellt am 18.09.2009
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