BGH: Strafen um Krebswundermittel „Galavit“ aufgehoben

Im Sommer 2008 hatte das Landgericht Kassel (Urteil vom 15. Juli 2008, Az. 8860 Js 18960/02 3 (6) KLs) die fünf Angeklagten, darunter ein 64- jähriger Geschäftsmann als Kopf der Bande, sowie ein Chefarzt und ein Wirtschaftsjournalist jeweils wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges zu hohen Haftstrafen verurteilt.

Auf die Revision der Angeklagten, hat der 2. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 29.07.2009 (Az. 2 StR 91/09) die Schuldsprüche nun bestätigt und die auf Sach- und Verfahrensrügen gestützten Revisionen verworfen.

Allerdings stellte der BGH fest, dass das Landgericht seinerzeit die Höhe des Schadens rechtsfehlerhaft begründet hatte und die Strafaussprüche daher erneut durch eine andere Strafkammer des Landgerichts zu überprüfen seien.

Insoweit muss daher der Prozess erneut aufgegriffen werden.

Der Betrugsprozess vor dem Landgericht Karlsruhe um das angebliche „Krebswundermittel“ Galavit hat in der Medienberichterstattung großen Anklang gefunden.

Im Jahre 2000 und 2001 wurden im der Klink „Carolinum“ in Bad Karlshafen zahlreiche Krebspatienten mit Spritzenkuren zu je DM 16.800,00 pro Behandlungseinheit mit dem aus Russland stammenden angeblichen Krebsmittel therapiert. Das Präparat war in Deutschland nicht zugelassen. Die Angeklagten verschwiegen dabei den durchweg austherapierten im Endstadium befindlichen Patienten, dass sie das Mittel für einen Bruchteil des Preises über internationale Apotheken bezogen hatten. Darüber hinaus gaben die Angeklagten wahrheitswidrig an, die Wirksamkeit des Mittels sei durch Studien wissenschaftlich belegt.

Mit seiner Entscheidung knüpft der BGH an seine Rechtsprechung in jüngster Vergangenheit an, wonach bei Betrugsstraftaten der Ermittlung der Schadenshöhe für die Strafzumessung besonders Gewicht zukommt. So stellte der BGH im vorliegenden Fall unter anderem fest, dass es für die Schadensberechnung (und damit für das Strafmaß) nicht auf den für das Präparat bezahlten ankommt, sondern lediglich auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktpreis und dem bezahlten Betrag. Des weiteren sei auch der Kostenanteil für ärztliche Leistungen aus der Schadensberechnung herauszurechnen.

Des weiteren stellt der BGH durch die Entscheidung seines 2. Strafsenats erfreulicherweise erneut klar, dass auch bei Serienstraftaten grundsätzlich jeder Einzelfall auf sämtliche Tatbestandsmerkmale, d.h. auch im Hinblick auf die subjektiven Vorstellungen jedes einzelnen „Getäuschten“ tatrichterlich zu überprüfen ist.

Dass das Landgericht Kassel nicht im erforderlichen Maße diese Feststellungen getroffen hatte, hatten die Angeklagten im Wege ihrer Revision somit erfolgreich gerügt.

Als Ergebnis dieser Entscheidung ist festzuhalten, dass sich einem Strafverteidiger gerade in Fällen des Serienbetrugs und anderer Seriendelikte hierdurch erhebliche Spielräume ergeben, die Verteidigung zugunsten des Angeklagten erfolgreich zu gestalten.

Insbesondere darf seitens der Verteidigung nicht hingenommen werden, dass die Gerichte in erster Instanz den Sachverhalt nur einer "pauschalen Bewertung" unterziehen und von der Tatbestandsverwirklichung eines oder weniger Einzeldelikte Rückschlüsse auf den gesamten Tatkomplex ziehen, mittels derer das ergehende Strafurteil dann ohne substantielle Beweiswürdigung mit den üblichen Urteilsformeln begründet wird.

Des weiteren muss – den aktuellen Entscheidungen der verschiedenen Strafsenate des Bundesgerichtshofs folgend - die Berechnung des Betrugsschadens und des Endschadens stets kritisch hinterfragt werden.

Soweit das Gericht nach Erschöpfung der Beweismöglichkeiten keine konkreten Berechnungen anzustellen vermag, muss es zugunsten des Angeklagten („in dubio pro reo“) eben von dem niedrigsten in Betracht zu ziehenden Betrag als „Mindestschaden“ ausgehen (vgl. auch BGH 1 StR 731/08, Beschluss vom 18.02.2009 - LG München I)



Eingestellt am 08.09.2009
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