Amtsgericht Augsburg: Schmerzensgeldklage gegen Lehrkraft abgewiesen

Urteil des Amtsgerichts Augsburg - Zweigstelle Schwabmünchen - vom 4. Februar 2010

Am 17. Februar 2009 gegen 13:25 Uhr warteten über 45 Schüler der 1. bis 4. Klassen der Christophorus-Schule vor der Außenstelle in Lagerlechfeld (Landkreis Augsburg) auf den Schulbus. Darunter war der damals neun Jahre alte Kläger. Die Schulaufsicht über die wartenden Schüler oblag zwei Lehrerinnen der Christophorus-Schule, darunter die Beklagte. Diese erhielt vom Kläger einen Schlag
gegen die Wade. Sie packte den Kläger am Oberarm und zog ihn in das Bushäuschen.

Der Kläger behauptete von der Lehrerin verletzt worden zu sein. Die Lehrerin habe ihm weh getan. Er habe danach eine längliche Rötung und einen Bluterguss am Oberarm gehabt.

Der Schüler reichte eine Zivilklage bei der Zweigstelle Schwabmünchen des Amtsgerichts Augsburg ein und beantragte, die Lehrerin zu verurteilen, an ihn € 350,00 Schmerzensgeld zu zahlen.

Die Klage wurde abgewiesen.

Das Gericht war nach der Anhörung beider Parteien und nach der Vernehmung von Zeugen und nach Einsicht eines Arztberichts davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich durch den Griff der Lehrerin am Oberarm verletzt wurde. Nach Überzeugung des Gerichts lag keine vorsätzliche Körperverletzung vor, sehr wohl aber eine fahrlässige Körperverletzung. Die Beklagte hat zu heftig zugepackt, sie hat damit rechnen müssen, dass ihr Griff dem Kläger weh tut und einen Bluterguss verursacht.

Ein Schmerzensgeldanspruch steht dem Kläger dennoch nicht zu, da die Handlung nicht rechtswidrig war. Die Beklagte war berechtigt, den Kläger am Oberarm zu packen und in das Wartehäuschen zu ziehen, dies auch unter dem Risiko, ihn hierdurch (leicht) zu verletzen.

Die Beweisaufnahme ergab, dass der Kläger damals „außer Rand und Band war“. Zwar blieb ungeklärt, ob der Kläger die Beklagte mit Absicht oder nur versehentlich in die Wade trat. Fest steht aber, dass der damals die 4. Klasse besuchende Kläger andere Kinder in Hecken stieß, dass er in Pfützen sprang und hierdurch mit Absicht Erstklässler mit Matsch vollspritzte, dass er umhertobte und dass auch die Gefahr bestand, dass er den „Sicherheitsbereich“ verließ und auf die Straße rannte – und dass der Kläger auf Ermahnungen und mündlich ausgesprochene Verbote nicht reagierte. In dieser Situation war die Beklagte als Lehrkraft berechtigt und verpflichtet, den Schüler mit Gewalt zurückzuhalten.

Das Gericht sieht hier das Handeln der Lehrkraft gerechtfertigt aufgrund der ihr übertragenen Aufsichtspflicht und der von den Eltern an sie teilweise übertragenen Personensorge. Hieraus ergibt sich eine Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht, die Verpflichtung Schäden vom Schüler selbst anzuwenden wie auch zu verhindern, dass der Schüler anderen Personen Schäden zufügt. Dieses Recht umfasst selbstverständlich kein Züchtigungsrecht. Soweit Ermahnungen und Belehrungen nicht fruchten (wie in dem vorliegenden Fall) und soweit auf andere Art und Weise eine Selbstgefährdung und/oder Schädigung anderer nicht verhindert werden kann, umfasst diese Fürsorge- und Aufsichtspflicht auch das Recht zu einem körperlichen Eingreifen - und im vorliegenden Fall das Recht und die Pflicht der Beklagten als Lehrkraft einen Schüler (den Kläger) am Arm zu packen und ihn von den anderen Schülern und von der Straße wegzuziehen in den „Sicherheitsbereich“ eines Omnibuswartehäuschens.

Quelle:
Amtgericht Augsburg, Pressemitteilung 1/10
vom 08.02.2010



Eingestellt am 23.04.2010
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