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Amtsgericht Augsburg: Reallast zur Zahlungsabsicherung bei Betreuungsvertrag
Die Kläger erwarben eine Wohnung in einem Seniorenpark in einer Gemeinde im nördlichen Landkreis Augsburg. Sie verpflichteten sich gegenüber dem Verkäufer, der Gemeinde und dem jeweiligen Betreiber der Altenpflegestation auf dem Grundstück des Fördervereins, im Fall der Selbstnutzung einen Betreuungsvertrag mit dem jeweiligen Betreuungsträger abzuschließen und unabhängig von der tatsächlichen Nutzung eine Pflegepauschale für die Grundbetreuungsleistung zu entrichten. Zur Sicherung der Zahlungsverpflichtung wurde vom Verkäufer eine Reallast zugunsten der Gemeinde und des Fördervereins bestellt. Die Erbringerin der Betreuungsleistung klagte vor dem LG Augsburg gegen den Kläger die Betreuungspauschale ein. Die Klage wurde abgewiesen, da der Vertrag vom Landgericht Augsburg für sittenwidrig erachtet wurde, weil er unkündbar war.
Mit der vorliegenden Klage wollten die Kläger von den beiden Beklagten, der Gemeinde und dem Förderverein, die Zustimmung zur Löschung der Reallast erreichen.
Die Beklagten wurden antragsgemäß verurteilt: Die beiden Beklagten erbringen die Betreuungsleistungen nicht. Sie können daher insoweit auch keine Forderungen geltend machen. Die tatsächliche Erbringerin der Leistung kann allerdings die Sicherung aus dem Grundbuch niemals in Anspruch nehmen, da ein dingliches Recht wie die Reallast nicht zugunsten Dritter begründet werden kann. Da damit der Sicherungszweck der Reallast nie erreicht werden kann, besteht ein Rückgewähranspruch der Kläger.
Quelle:
AG Augsburg, Pressemitteilung 5/10
vom 22.03.2010
Eingestellt am 23.04.2010
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