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Amtsgericht Augsburg: Parkplatzverfahren II
Endurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2010 Az. 17 C 4888/09
Der Kläger stand wenige Sekunden bei laufendem Motor auf einem Ärzteparkplatz bei der City-Galerie in Augsburg. Währenddessen wurde von einem Mitarbeiter des Beklagten eine Parkkralle angelegt. Der Kläger zahlte 100,- €, nachdem ihm andernfalls das Abschleppen bzw. der Einbehalt des Fahrzeugscheines angedroht wurde.
Da die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt war, wurde der Beklagte zur Rückzahlung verurteilt. Zum einen bezweifelte das Gericht bereits, ob der Aufenthalt von wenigen Sekunden bei laufendem Motor als verbotene Eigenmacht zu qualifizieren sei. Zum anderen stellte es fest, dass das Anbringen der Parkkralle jedenfalls nicht vom Selbsthilferecht gedeckt sei. Das Anbringen der Parkkralle diene gerade nicht der Beseitigung der Besitzstörung. Vielmehr sei der Kläger dadurch gerade am Wegfahren gehindert worden.
Der Kläger stand wenige Sekunden bei laufendem Motor auf einem Ärzteparkplatz bei der City-Galerie in Augsburg. Währenddessen wurde von einem Mitarbeiter des Beklagten eine Parkkralle angelegt. Der Kläger zahlte 100,- €, nachdem ihm andernfalls das Abschleppen bzw. der Einbehalt des Fahrzeugscheines angedroht wurde.
Da die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt war, wurde der Beklagte zur Rückzahlung verurteilt. Zum einen bezweifelte das Gericht bereits, ob der Aufenthalt von wenigen Sekunden bei laufendem Motor als verbotene Eigenmacht zu qualifizieren sei. Zum anderen stellte es fest, dass das Anbringen der Parkkralle jedenfalls nicht vom Selbsthilferecht gedeckt sei. Das Anbringen der Parkkralle diene gerade nicht der Beseitigung der Besitzstörung. Vielmehr sei der Kläger dadurch gerade am Wegfahren gehindert worden.
Quelle:
AG Augsburg, Pressemitteilung 3/10
vom 22.03.2010
Eingestellt am 23.04.2010
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