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Amtsgericht Augsburg: Hundezucht in Mietwohnung
Endurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 12. November 2009 Az. 23 C 1625/09
Die Beklagte hält in einer ca. 65 qm großen Mietwohnung zwei Hündinnen der Rasse Deutsche Pinscher und betreibt eine Hundezucht. Pro Jahr werden zwei Würfe mit bis zu fünf/sieben Welpen geboren.
Die Vermieterin verlangte die Entfernung der Hunde.
Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass ihr mündlich die Erlaubnis zur Haltung der zwei Hündinnen und zur Zucht erteilt worden wäre.
Damit war die Zulässigkeit der Haltung nach umfassender Abwägung der Interessen der Parteien zu beurteilen. Die Beklagte wurde zur Entfernung der Hündinnen verurteilt. Nach Auffassung des Gerichts waren die Hundehaltung und die Hundezucht in der kleinen Wohnung für die Vermieterin nicht zumutbar.
Einer gütlichen Regelung, wonach die Klägerin damit einverstanden gewesen wäre, dass die beiden Hündinnen in der Wohnung verbleiben, wenn nach dem Wurf vom Februar 2010 ab April 2010 keine Welpen mehr in der Wohnung gehalten und über die zwei gehaltenen Hündinnen hinausgehend keine weiteren Hunde angeschafft werden, wollte die Beklagte nicht zustimmen.
Die Beklagte hält in einer ca. 65 qm großen Mietwohnung zwei Hündinnen der Rasse Deutsche Pinscher und betreibt eine Hundezucht. Pro Jahr werden zwei Würfe mit bis zu fünf/sieben Welpen geboren.
Die Vermieterin verlangte die Entfernung der Hunde.
Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass ihr mündlich die Erlaubnis zur Haltung der zwei Hündinnen und zur Zucht erteilt worden wäre.
Damit war die Zulässigkeit der Haltung nach umfassender Abwägung der Interessen der Parteien zu beurteilen. Die Beklagte wurde zur Entfernung der Hündinnen verurteilt. Nach Auffassung des Gerichts waren die Hundehaltung und die Hundezucht in der kleinen Wohnung für die Vermieterin nicht zumutbar.
Einer gütlichen Regelung, wonach die Klägerin damit einverstanden gewesen wäre, dass die beiden Hündinnen in der Wohnung verbleiben, wenn nach dem Wurf vom Februar 2010 ab April 2010 keine Welpen mehr in der Wohnung gehalten und über die zwei gehaltenen Hündinnen hinausgehend keine weiteren Hunde angeschafft werden, wollte die Beklagte nicht zustimmen.
Quelle:
AG Augsburg, Pressemitteilung 4/10
vom 22.03.2010
Eingestellt am 23.04.2010
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