Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Der Straftatbestand der „Unfallflucht“ ist in § 142 StGB geregelt, welcher wie folgt lautet:

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Abs. 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Abs. 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Die „Unfallflucht“ ist ein Delikt, dass in der Praxis oftmals große Probleme bereitet. Erstaunlich ist zudem, dass die Unfallflucht von den Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) oft mit unverständlich großer Hartnäckigkeit verfolgt wird.

Ein Hauptproblem birgt die Verkehrsunfallflucht für den Beschuldigten deswegen in sich, weil der Gesetzgeber sehr viele Fälle unter Strafdrohung gestellt hat, die der juristisch nicht kundige Laie für völlig straflos hält.

Häufig wird verkannt, dass wenn man z.B. nachts auf einer selten befahrenen Straße ein Verkehrsschild anfährt (und beschädigt), dort zunächst etwa eine halbe Stunde zu warten hat(auch wenn nicht anzunehmen ist, dass „irgendjemand“ mitten in der Nacht erscheint).

Wer in einem solchen Fall ohne die notwendige „Wartezeit“ gleich zur nächstgelegenen Polizeistelle fährt, ist zumindest schon einer Verkehrsunfallflucht verdächtigt - und kann womöglich sogar empfindlich bestraft werden.

Außerdem hat der Gesetzgeber den Begriff des „Unfalls“ so weit gefasst, dass in vielen Fällen sogar Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, ohne das die Betroffenen ein Unfallereigniss überhaupt bemerkt haben oder bemerken konnten.

Leider ist in den letzten Jahren die besorgniserregende Tendenz zu beobachten, dass mancherorts Gerichte in Fällen der Unfallflucht allzu schnell dazu neigen, ein Urteil fällen und die Einlassungen der Betroffenen zum Unfallereignis ohne nähere Prüfung als bloße „Schutzbehauptungen“ abgetan werden.

In diesem Zusammenhang muss auch bedacht werden, dass bei einem Schuldspruch wegen Unfallflucht häufig neben einer Geldstrafe die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgeurteilt wird.

Oftmals übersehen wird auch, dass derjenige, der wegen Unfallflucht verurteilt wird, regelmäßig seinen Versicherungsschutz verliert, da die Versicherungsgesellschaften bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils grundsätzlich von einer sogenannten Obliegenheitsverletzung nach den Bedingungen des Versicherungsvertrags ausgehen. Dies bedeutet, dass der Betroffene für den von ihm verursachten Schaden - zumindest teilweise - in Regress genommen wird.

Aus den genannten Gründen erfordert die Verteidigung im Rahmen der Unfallflucht häufig eine intensive rechtliche Auseinandersetzung mit den Vorgängen rund um das angebliche „Unfallereignis“, um eine geeignete Verteidigungsstrategie zu entwickeln, welche die Themenbereiche „Führerscheinenzug“ und „Kfz- Haftpflichtversicherung“ mitumfasst.

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verfasst von G. Schreiber am 02.05.2009