Steuerhinterziehung

Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist nicht im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt, sondern in § 370 der Abgabenordnung (AO), dessen Absätze 1 und 4 folgenden Wortlaut haben:

"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2)....
(3)....
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können."

Zu beachten ist, dass trotz vollendeter Steuerhinterziehung Straffreiheit eintritt, wenn der Täter sich selbst anzeigt, bevor die Tat von der Finanzbehörde entdeckt worden ist (§ 371 AO).

Auf die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige als eine Art "tätiger Reue" ist der Mandant in geeigneten Fällen unverzüglich hinzuweisen, damit ggf. die entsprechenden Schritte in Zusammenarbeit mit dem auf der Veranlagungsseite tätigen steuerlichen Berater des Mandanten veranlasst werden können. Eile ist deshalb geboten, weil die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach Tatentdeckung ersatzlos wegfällt.

Was die oft gestellte Frage nach der Höhe des möglichen Strafmaßes bei einer vollendeten Steuerhinterziehung anbetrifft, ist folgendes zu sagen:

Das Strafmaß ist grundsätzlich von der betragsmäßigen Höhe der hinterzogenen Steuer abhängig. In früheren Jahren wurde die Strafzumessung völlig uneinheitlich gehandhabt. Teilweise wurden sogenannte regional unterschiedliche „Strafzumessungtabellen“ herangezogen, welche jedoch keinen verbindlichen Charakter hatten und auch nicht veröffentlicht wurden.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 02. 12 2008 mit (Az.: 1 StR 416/08) entschieden, dass die Steuerhinterziehung mit ähnlichen Strafen wie Betrug behaftet ist und demnach der entstandene Steuerschaden in erster Linie maßgeblich ist für die Strafzumessung.
Nach der zitieren Grundsatzentscheidung gilt folgendes:

1. Bis 50.000 Euro werden normalerweise Geldstrafen verhängt.
2. Ab 50.000 Euro kann auch eine Freiheitsstrafe (auf Bewährung) verhängt werden.
3. Ab 100.000 Euro sollte in der Regel als besonders schwerer Fall eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
4. Ab 1.000.000 Euro ist mit mindestens 2 Jahren Gefängnis zu rechnen, welche in der Regel nicht zur Bewährung auszusetzen sind. Dies wird in einer öffentlichen Hauptverhandlung ausgetragen.

Ausdrücklich festgehalten werden muss, dass Urteil weiterhin Anlass gibt, eine Verteidigungsstrategie auf mehrere individuelle Kriterien zu stützen:
1. Relation zwischen „Volumen“ und Hinterziehungsschaden, welches der BGH ausdrücklich für große Volumina anerkennt
2. bisherige Steuerehrlichkeit
3. Einbeziehung der so genannte Lebensleistung des Steuerpflichtigen mit in die Bewertung
4. Verhalten nach Aufdeckung der Tat, wobei jedoch mit der Verteidigung unbedingt abgestimmt werden muss, ob sich eine Kooperation voraussichtlich lohnen wird oder
5. Selbstverständlich hat auch die raschestmögliche Nachzahlung der verkürzten Steuern nach vor einen sehr stark positiven Effekt.

Festzuhalten bleibt, dass eine effektive Verteidigung des Mandaten gerade auch nach der vorgenannten Grundsatzentscheidung des BGH ermöglicht ist.

Zu beachten ist, dass Steuerstraftaten regelmäßig nach fünf Jahren verjähren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, also normalerweise mit Ergehen des betreffenden Steuerbescheides.
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 soll die Verjährung auf zehn Jahre verlängert und damit an die steuerliche Festsetzungsverjährung angepasst werden.

Die Verteidigung in Steuerstrafsachen verlangt solide Kenntnisse und Erfahrung im Steuerrecht und im Strafrecht sowie auch die Fähigkeit der konstruktiven Zusammenarbeit mit den Beratern des Mandanten auf der Veranlagungsseite, d.h. Steuerberatern und Wirtschaftprüfern.

Nach wie vor liegt nach unserer Auffassung das Hauptaugenmerk effektiver Steuerstrafverteidigung auf der sorgfältigen Erfassung und Analyse des Sachverhalts sowie den oftmals in Betracht zu ziehenden „verfahrensbeendenden Absprachen“ mit den Ermittlungsbehörden und ggf. auch dem Gericht, mittels derer in der Regel ein weit günstigeres Ergebnis - ggf. auch eine Verfahrenseinstellung - für den Mandanten erzielt werden kann was im Falle einer "Konfliktverteidigung" in Steuerstrafsachen nur schwerlich zu erreichen ist.

Hier können Sie mit uns Kontakt aufnehmen.

verfasst von G. Schreiber am 10.01.2009