Körperverletzung

Der Grundtatbestand der Körperverletzung ist in § 223 StGB geregelt, welcher folgenden Wortlaut hat:

"(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Unter körperlicher Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung zu verstehen, „die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.“

Als „Gesundheitsschädigung“ im Sinne des Gesetzes gilt „das Hervorrufen oder Steigern eines vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden Zustandes gegen den Willen des Tatopfers“, auch wenn dieser nur vorübergehend Art ist. So können nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs auch ärztliche Behandlungen den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllen, diese gelten aber im Regelfall als „durch Einwilligung gerechtfertigt.“

In der Rechtspraxis bereitet der Nachweis einer Körperverletzung oftmals größere Schwierigkeiten. Dies liegt daran, dass Fälle, in denen der Tatverdächtige das Tatopfer grundlos verletzt hat, eher selten sind. Die meisten begangenen „Körperverletzungen“ beruhen auf einer sogenannten „Täter- Opfer- Beziehung“, bei welcher die Vorgeschichte genau zu prüfen ist. Viele Körperverletzungshandlungen beruhen letztlich auf vorangegangenen Beleidigungen und ähnlichen verbalen Entgleisungen, Notwehr, wechselseitigen Provokationen und dergleichen. In solchen Fällen besteht die Hauptaufgabe des Verteidigers darin diese Umstände genau zu ermitteln und ggf. darzulegen, dass der Beschuldigte z.B. in Notwehr gehandelt hat und daher das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen ist bzw. freizusprechen ist.

Dieses Verteidigungsziel steht auch vor dem Hintergrund, weil bei einer Verurteilung regelmäßig mit Schmerzensgeldansprüchen des Verletzten gerechnet werden muss, welche nach einer Verurteilung regelmäßig auf dem Zivilrechtswege geltend gemacht werden.

In Fällen, bei denen aufgrund der Sach- und Beweislage eine Verurteilung unvermeidlich erscheint, verhält es sich so, dass Freiheitsstrafen ohne Bewährung nur bei einer entsprechenden Schwere der Tat und einschlägigen Vorverurteilungen zu befürchten ist. In solchen Fällen ist es das Ziel der Verteidigung zu erwirken, dass eine etwaige Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt wird.

In allen anderen Fällen sind werden üblicherweise lediglich Geldstrafen verhängt. Hier muss es Ziel der Verteidigung sein, eine Geldstrafe zu erwirken, die möglichst nicht über 90 Tagessätzen liegt, damit ein Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis vermieden wird.

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verfasst von G. Schreiber am 03.04.2009