Vermögensauseinandersetzung für den Fall der Scheidung

Mit der Scheidung ist auch die Vermögensauseinandersetzung unter den Ehegatten herbeizuführen.

Viele Eheleute glauben immer noch, dass in einer Ehe automatisch das vorhandene Vermögen einfach durch zwei geteilt wird und ihnen bei Scheidung das Vermögen des anderen hälftig zusteht. Dies ist nicht der Fall.

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, so gilt in der Ehe der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte das, was ihm am Anfang der Ehe gehört hat auch behält. Entsprechendes gilt für Vermögen, das er während der Ehe erb oder geschenkt erhält. Er kann auch eigenes Vermögen dazu erwerben und darf hierüber dem Grunde nach auch ohne Zustimmung des anderen verfügen.

Bei Scheidung muss für jeden Ehepartner getrennt ermittelt werden, welches Vermögen er bei der Heirat hatte und welches Vermögen beim Tag der Zustellung des Scheidungsantrags vorhanden war.

Wenn das Vermögen am Ende der Ehe höher ist, als bei der Heirat, so hat er einen Zugewinn erwirtschaftet. Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss dem anderen Ehepartner einen Ausgleich zahlen.

Wir beraten Sie gerne, ob in Ihrem konkreten Fall Zugewinnausgleichsansprüche entstehen oder entstanden sind, nehmen Sie hier mit mir Kontakt auf.