Unterhalt zwischen Ehegatten nach der Ehe, sowie für eheliche und nichteheliche Kinder

Im Rahmen der Scheidung sind auch die Fragen des Unterhalts zu regeln.

a) Kindesunterhalt

Unabhängig von einem Unterhaltsanspruch des Ehepartners haben Kinder gegenüber demjenigen Elternteil, mit dem sie nicht zusammenleben einen Unterhaltsanspruch in Geld. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle können sie hier herunterladen. Bitte beachten Sie, dass die Düsseldorfer Tabelle nicht schematisch angewendet werden kann. Nehmen Sie hier mit mir Kontakt auf, um Ihre genaue Einstufung und eventuelle Abzugsposten zu erfahren.

Seit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts ab dem 01.01.2008 hat der Kindesunterhalt absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Hierbei ist es gleichgültig, ob die Kinder ehelich, oder nichtehelich sind. Entsprechendes gilt für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn sie noch im Haushalt eines Elternteils leben und zur Schule gehen.


b) Ehegattenunterhalt

In bestimmten Fällen ist auch der andere Ehepartner unterhaltsberechtigt. Dies gilt sowohl während der Trennungsphase, als auch nach der Scheidung. Ob der Ehepartner während der Trennung, oder nach der Scheidung Unterhaltsansprüche hat, muss im Einzelfall überprüft werden. Unterhaltsansprüche können sich ergeben, wenn gemeinsame Kinder betreut werden, wenn die Ehe sehr lange gedauert hat, oder einer der Eheleute krank ist.

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat das Recht, vom Unterhaltsschuldner die Vorlage seiner Einkommensbelege zu verlangen, um den Unterhalt berechnen zu können. Im Einzelfall muss dann überprüft werden, welche Abzüge von diesem Einkommen zulässig sind, z.B. berufsbedingte Aufwendungen, Fahrtkosen, Darlehenszahlungen usw. Die Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs kann sehr kompliziert sein, lassen Sie sich fachkundig beraten. Hier können Sie Kontakt mit mir aufnehmen.

Unterhaltsrecht umfasst jedoch nicht nur Unterhaltsansprüche von Ehegatten und Kindern vor oder nach der Scheidung, sondern auch Verwandtenunterhalt von Großeltern gegenüber Enkeln, wenn die Kindeseltern nicht leistungsfähig sind. Zudem auch die Inanspruchnahme volljähriger Kinder, wenn die Eltern pflegebedürftig sind und die eigenen finanziellen Mittel der Eltern nicht ausreichen. Insbesondere dann, wenn Sozialbehörden Leistungen übernehmen und dann überprüfen, ob auf das Vermögen der Eltern bzw. der volljährigen Kinder zurückgegriffen werden kann.