Regelung der elterlichen Sorge sowie Regelung des Umgangs mit Kindern

Auch nach einer Scheidung behalten die Eltern grundsätzlich die gemeinsame Sorge für die Kinder. Nur in besonders begründeten Einzelfällen kann das Familiengericht die elterliche Sorge auf einen der beiden Elternteile übertragen.
Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet nicht, dass Eltern jede Entscheidung über die Kinder gemeinsam absprechen müssen. Derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, kann die Alltagsfragen entscheiden. Nur bedeutende Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden. Solche Entscheidungen sind z.B. die Frage der Berufsausbildung, der Religionszugehörigkeit, oder medizinische Behandlungen.

Aber auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat das Recht und auch die gesetzliche Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Hier können die Eltern eine bestimmte Handhabung vereinbaren. Wenn sie sich nicht einig werden können, muss das Familiengericht entscheiden.

Auch der nichteheliche Vater ist umgangsberechtigt. Daneben haben auch enge Bezugspersonen des Kindes, wie z.B. Großeltern, Geschwister, Stiefeltern, ehemalige Pflegepersonen ein Umgangsrecht.

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