Lebenspartnerschaften

Die Lebenspartnerschaft

Das Gesetz hat die Lebenspartnerschaft als familienrechtliche Statusbeziehung ausgestaltet. Ihre Begründung verlangt –im Ansatz genauso wie die Eheschließung oder die Adoption- neben der Willensübereinstimmung der Partner die Mitwirkung einer Behörde: Gemäß § 1 LPartG wird eine Lebenspartnerschaft bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen der Partnerschaft durch Erklärung des Partnerschaftswillens vor der zuständigen Behörde begründet. Begründungshindernisse oder Fehler im Begründungsakt führen zur Unwirksamkeit der Partnerschaft.

Lebenspartnerschaftsunterhalt

Als wichtigste Ausprägung der gegenseitigen Verpflichtung zu Fürsorge und Unterstützung (§ 2 LPartG) sind die Lebenspartner einander während bestehender Lebenspartnerschaft zu angemessenem Unterhalt verpflichtet (§ 5 S. 1 LPartG). Obwohl §§ 1360a und 1360b BGB vom Unterhalt „der Familie“ sprechen folgt aus § 5 LPartG nur eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Lebenspartner, nicht gegenüber dessen Kindern. Die Unterhaltsverpflichtung erstreckt sich auch auf ein angemessenes Taschengeld des nicht verdienenden Lebenspartners sowie auf einen Prozesskostenvorschuss für Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten.

Erbrecht der Lebenspartner

Deutlicher Ausdruck der personenrechtlichen Konzeption der Lebenspartnerschaft ist das gesetzliche Erbrecht des Lebenspartners, dass im Wesentlichen dem Erbrecht des Ehegatten nachgebildet ist. Der Lebenspartner ist neben Verwandten der ersten Ordnung (§ 1923 BGB) zu einem Viertel, neben den Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte als Erbe berufen (§10 Abs. 1 S. 1 LPartG). Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung nach Großeltern vorhanden, wird der Lebenspartner Alleinerbe (§ 10 Abs. 2. LPartG). Lebten die Lebenspartner im Vermögensstand der Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich die Erbquote um ein weiteres Viertel (§ 6 LPartG i.V.m. § 1371 BGB), es sei denn, der erbrechtliche Überschussausgleich wurde durch Lebenspartnerschaftsvertrag ausgeschlossen.
Dies hat zur Folge, daß der überlebende Partner bzw. der Geschäftspartner des Verstorbenen auf einmal eine Erbengemeinschaft als Mitgesellschafter bekommt, der auch Minderjährige angehören können. Dies bringt mannigfache Komplikationen mit sich und kann bis zur Handlungsunfähigkeit des Unternehmens führen.

Lösung:

Ein Partnerschaftsvertrag bzw. erbrechtliche Verfügungen. Gerne beraten ich Sie hierzu. Nehmen Sie hier mit mir Kontakt auf.

Zusätzlich zu seinem Erbteil stehen dem überlebenden Lebenspartner die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände sowie die Geschenke zur Begründung der Partnerschaft als Voraus zu (§ 10 Abs. 1 S. 2 LPartG). Neben Verwandten der ersten Ordnung (§1923 BGB) steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt (§10 Abs. 1 S. 3 LPartG). Als Familienangehöriger (§ 11 Abs. 1 LPartG) hat der überlebende Lebenspartner darüber hinaus kraft Gesetzes Anspruch auf den sog. Dreißigsten, wenn er mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und von ihm Unterhalt bezogen hat (§ 1969 BGB).

Keine volle erbschaftsteuerrechtliche Privilegierung der Lebenspartner:

Das LPartG räumt Lebenspartnern zwar ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht ein; eingetragene Lebenspartner werden aber wie weiter entfernte Verwandte in die Steuerklasse III eingestuft. Dies bedeutet deutlich höhere Steuersätze als für Ehegatten. Eine "Gleichstellung" erfolgt durch die Gewährung des Freibetrags mit 500.000 Euro wie bei Ehegatten. Für den Erbteil, der über den Freibetrag hinausgeht, fällt folglich aber eine deutlich höhere Erbschaftsteuer als bei Ehegatten an. Dies ist bei der Erbrechtsgestaltung zu berücksichtigen.

Lösung:
Es kann wegen der hohen Steuerbelastung beispielsweise sinnvoll sein, den Lebenspartner anstelle eines Berliner Testaments durch Vermächtnisse oder Lebensversicherungen abzusichern. Gerne berate ich Sie hierzu, nehmen Sie hier mit mir Kontakt auf.

Güterstand

Der gesetzliche Güterstand ist, wie bei der Ehe, die Zugewinngemeinschaft.

Hierdurch treten die selben Probleme auf wie bei Ehescheidungen:
- Teure Gutachten sind notwendig, um das Anfangs- und das Endvermögen zu ermitteln,
- insbesondere bei Grundstücken und Firmenvermögen,
- fremde Gutachter und Gerichte erhalten Einblick in intimste Firmendaten und Vermögensverhältnisse auch der Mitgesellschafter;
- oft existieren nach vielen Jahren keine Belege mehr zum Nachweis des Anfangsvermögens
- bzw. ist nach langem vorherigen Zusammenleben keinem der Partner mehr bewußt, welches Vermögen er zum Stichtag selbst in die Partnerschaft eingebracht hat und welches Vermögen gemeinsames Vermögen war;
- der Endstichtag kann manipuliert werden.
- Daraus folgt, daß Zufälligkeiten den Zugewinnausgleich maßgeblich beeinflussen können und werden

Lösung:

Diese Folgen und andere unerwünschte Folgen der gesetzlichen Regelungen (Unterhalt, Erbrecht) können durch einen Partnerschaftsvertrag (bzw. ein Testament beim Erbrecht) ausgeschlossen oder zumindest gemildert werden, also z.B. durch Änderung des Güterstandes (Gütertrennung) oder Modifikation des gesetzlichen Güterstandes (Herausnahme einzelner Vermögensbestandteile, also z.B. des Unternehmens) und durch Regelungen zum Unterhalt bzw. zum Erbrecht.

Gerne beraten ich Sie zu den Fragen eines Partnerschaftsvertrages, insbesondere welche konkreten Regelungen erforderlich sind, die dann genau auf Ihre individuelle Lebenssituation zugeschnitten sind. Nehmen Sie hier Kontakt mit mir auf.