Abfindung

Oft herrscht die falsche Vorstellung, dass bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber eine Abfindung zu zahlen sei. Dies ist nicht richtig. Hat der Arbeitgeber rechtmäßig gekündigt, muss er keine Abfindung zahlen.

Es ist jedoch möglich, dass der Arbeitgeber im Falle einer betrieblichen Kündigung dem Arbeitnehmer eine Abfindung anbietet. Die Höhe der Abfindung beträgt gemäß dem Kündigungsgesetz ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Der Arbeitgeber muss in der Kündigung darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist von drei Wochen eine Abfindung beanspruchen kann. Erhebt der Arbeitnehmer dann Kündigungsschutzklage, schließt dies einen Anspruch auf die Abfindung aus.

Eine andere Art der Abfindung sieht § 10 Kündigungsschutzgesetz vor. Geraten die Parteien während eines Prozesses dermaßen in Streit, dass eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheint, so kann das Arbeitsverhältnis durch Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber beendet werden. Die Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine unwirksame Kündigung des Arbeitgebers vorliegt und dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer unzumutbar ist, oder dass eine dem Betriebszweck dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr zu erwarten ist.

Gerne berate ich Sie auch zu diesem Thema. Nehmen Sie hier mit mir Kontakt auf.