Hinweise zu den Anwaltsgebühren

I. Welche Anwaltsgebühren entstehen für die anwaltliche Beratungsleistung in zivil-, arbeits-, verwaltungs- und finanzrechtlichen Angelegenheiten?

Die Gebühren und Auslagen, die der Anwalt in Rechnung stellen darf, richten sich entweder nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) oder nach einer zuvor zwischen Mandant und Anwalt getroffenen Gebührenvereinbarung.

Sofern nach dem RVG abgerechnet wird, errechnen sich die Kosten anwaltlicher Vertretung nach dem sogenannten Streitwert, der im Regelfall dem Geldwert des durchzusetzenden Anspruchs entspricht.

Außergerichtliche Tätigkeit:

Findet "nur" eine einmalige Beratung ohne weitergehendes Tätigwerden des Rechtsanwaltes statt, so spricht man von einer Erstberatung. Die Gebühr für eine Erstberatung von Verbrauchern darf nicht höher als € 190,00 liegen. Wird nach der Erstberatung das Mandat erteilt, gibt es die Möglichkeit, nach dem RVG abzurechnen oder eine andere Vergütungsvereinbarung zu treffen.

1. Abrechnung nach dem RVG

Das RVG ist recht komplex, so dass die nachfolgenden Ausführungen nur einen Überblick bieten sollen:

Neben der festen Gebühr steht dem Rechtsanwalt für einige Beratungsleistungen ein Gebührenrahmen zur Verfügung. Fällt "nur" eine Beratung des Anwalts mit dem Mandanten an, muss der Rechtsanwalt also nicht mit Dritten korrespondieren, kann der Rechtsanwalt eine Gebühr zwischen 0,1 und 1,0 in Rechnung stellen.

Der Gebührenrahmen bei außergerichtlichen Tätigkeiten gegenüber dem Mandanten und Dritten beträgt zwischen einer 0,5 Gebühr und einer 2,5 Gebühr. Im Regelfall, das heißt bei Angelegenheiten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, wird bei einer Beratung eine 1,3 Gebühr abgerechnet werden. Wirkt der Rechtsanwalt zudem bei dem Abschluss eine Vertrages oder Vergleiches mit, entsteht zusätzlich eine 1,5 Einigungsgebühr.

2. Abrechnung nach Individualvereinbarung

Bei der außergerichtlichen Vertretung lässt die gesetzliche Regelung auch Pauschal- oder Stundenvereinbarungen mit den Mandanten zu, die niedriger sein können, als die gesetzlichen Gebühren. Bei klar abgrenzbaren Angelegenheiten ist häufig eine Pauschalvereinbarung sinnvoll. Insbesondere bei der Erstellung von einfacheren Verträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine solche Vorgehensweise für beide Seiten sinnvoll.

Ansonsten kann eine Berechnung nach Zeitaufwand erfolgen, wobei sich der Stundensatz nach Sachverhalt, Schwierigkeitsgrad und Haftungsrisiko richtet. Selbstverständlich versuchen wir, bereits bei der Mandatsannahme eine ungefähre Einschätzung des zu erwartenden Zeitaufwandes abzugeben.

Gegebenenfalls kann auch ein bestimmter Betrag vereinbart werden, der nur nach vorheriger Abstimmung mit der Mandantschaft überschritten werden darf. Bei wiederkehrenden Beratungsleistungen bzw. Dauermandaten besprechen wir gerne die monatlichen Konditionen eines Rechtsberatungsvertrages mit Ihnen.

Gerichtliche Tätigkeit

Jeder Rechtsstreit birgt ein nicht zu unterschätzendes Prozessrisiko in sich, welches vor der Einleitung gerichtlicher Schritte abgewogen werden sollte. Der Kläger ist grundsätzlich verpflichtet, die Gerichtskosten zu verauslagen. Diese, sowie seine Rechtsanwaltskosten werden im Falle des Obsiegens zwar der Gegenseite auferlegt, jedoch ist z.B. aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Schuldner die Realisierung der Forderung nicht immer gewährleistet.

Rechtsanwälten ist es gesetzlich untersagt, die Gebührenregelungen des RVG im Falle der gerichtlichen Vertretung zu unterschreiten.

Ist der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit bereits außergerichtlich tätig geworden, wird die dort bereits entstandene Geschäftsgebühr mit 50 % auf die sodann entstehenden Prozessgebühren angerechnet; maximal beträgt die hälftige Geschäftsgebühr 0,75.

Der Rechtsanwalt erhält bei der Prozessvertretung eine 1,3 Verfahrensgebühr. Für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen entsteht eine weitere 1,2 Terminsgebühr. Sollte das Verfahren mit einem Vergleich über den anhängigen Streitgegenstand enden, erhält der Rechtsanwalt eine weitere 1,0 Einigungsgebühr. Legt der Vergleich weitere, nicht anhängige Streitigkeiten bei, erhöht sich die Einigungsgebühr für diese Punkte um 0,5.
Die vorgenannten Gebühren gelten für die Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren. In der zweiten Instanz beträgt die Verfahrensgebühr 1,6, die Terminsgebühr 1,2 und die Einigungsgebühr 1,3.
Vertritt der Rechtsanwalt nicht nur einen, sondern mehrere Mandanten, erhöht sich die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr um 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber.
Zu den vorstehend genannten Gebühren kommen die dem Rechtsanwalt entstandenen Auslagen hinzu, welche entweder nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder im Rahmen einer Pauschale von 15 % der anfallenden Gebühren, maximal aber i.H.v. 20,00 € abgerechnet werden. Daneben können Fotokopien mit € 0,50/Seite und u.U. Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder (bei Tätigkeiten außerhalb des Kanzleisitzes) berechnet werden. Ferner kommt zu allen Gebühren noch die entsprechende Mehrwertsteuer, z.Zt. i.H.v. 19 % hinzu.

II. Welche Gebühren/Kosten entstehen in Strafsachen?

Auch in Strafsachen richten sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG.

Da die Honorierung nach dem RVG bei umfangreichen Sachverhalten (z.B. in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen) in der Regel nicht einmal kostendeckend ist, wird jedoch häufig auch hier von der Möglichkeit einer Individualvereinbarung Gebrauch gemacht.

Zu den nachstehend aufgeführten Wahlverteidigergebühren kommen Auslagen für Telekommunikations- und Portokosten hinzu, welche entweder nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder im Rahmen einer Pauschale von 15 % der anfallenden Gebühren, maximal aber i.H.v. 20,00 € abgerechnet werden. Abwesenheiten und Fahrtkosten für Tätigkeiten außerhalb des Gerichtsbezirks des Kanzleisitzes des Rechtsanwalts können zusätzlich berechnet werden. Darüber hinaus fällt die gesetzliche Mehrwertsteuer an.

Je nach Verfahrensabschnitt fallen unterschiedliche Gebühren an, wobei das RVG sogenannte Rahmengebühren vorsieht, innerhalb derer sich der Rechtsanwalt nach seinem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falls, bewegen kann. Bei durchschnittlichen Angelegenheiten wird er die mittlere Gebühr des Gebührenrahmens abrechnen.

Im Folgenden sollen die wichtigsten Gebührentatbestände, die nur die Wahl-, nicht also die Pflichtverteidigung betreffen, vorgestellt werden.

Ermittlungsverfahren:

Im Ermittlungsverfahren erhält der Rechtsanwalt eine Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr. Nimmt der Rechtsanwalt z.B. an Haftprüfungen, oder Beschuldigtenvernehmungen teil, entsteht eine Terminsgebühr.

Grundgebühr

Rahmengebühr: 30 € bis 300 €, Mittelgebühr: 165 €

Verfahrensgebühr

Rahmengebühr: 30 € bis 250 €, Mittelgebühr: 140 €

Terminsgebühr

Rahmengebühr: 30 € bis 250 €, Mittelgebühr: 140 €

Haftzuschlag

auf die vorstehend genannten Gebühren bei inhaftierten Mandanten: 25%

Verfahren 1. Instanz

Die Gebührentabelle des RVG unterscheidet hier, vor welchem Gericht/Strafkammer das Verfahren stattfindet. Es entsteht eine Verfahrensgebühr sowie eine Gebühr für jeden Verhandlungstag. Teilweise kommen noch Zuschläge für besonders lange Verhandlungen hinzu.

Amtsgericht

Verfahrensgebühr

Rahmengebühr: 30 € bis 250 €, Mittelgebühr: 140 €

Terminsgebühr

Rahmengebühr: 60 € bis 400 €, Mittelgebühr: 230 €

Landgericht

Verfahrensgebühr

Rahmengebühr: 40 € bis 270 €, Mittelgebühr: 155 €

Terminsgebühr

Rahmengebühr: 70 € bis 470 €, Mittelgebühr: 270 €
Schwurgericht/OLG

Verfahrensgebühr

Rahmengebühr: 80 € bis 580 €, Mittelgebühr: 330 €

Terminsgebühr

Rahmengebühr: 110 € bis 780 €, Mittelgebühr: 445€

Haftzuschlag
auf die genannten Gebühren bei inhaftierten Mandanten: 25%


Berufungsverfahren

Es entsteht eine Verfahrensgebühr sowie eine Gebühr für jeden Verhandlungstag. Teilweise kommen noch Zuschläge für besonders lange Verhandlungen hinzu.

Verfahrensgebühr

Rahmengebühr: 70 € bis 470 €, Mittelgebühr: 270 €

Terminsgebühr

Rahmengebühr: 70 € bis 470 €, Mittelgebühr: 270 €

Haftzuschlag

auf die genannten Gebühren bei inhaftierten Mandanten: 25%

Daneben gibt es noch weitere Gebührentatbestände, z.B. bei der Verhandlung vor Jugendkammern oder im Revisionsverfahren. Eine Darstellung dieser Gebührentatbestände würde aber den Rahmen dieser Übersicht sprengen.