OLG Hamm: Fahrverbot bei Überschreitung der hierfür maßgeblichen Grenze um lediglich "1 km/h"

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm vom 12.06.2009 (Az. 3 Ss Owi 68/09) kann alleine aufgrund der Tatsache, dass die für die Indizwirkung eines Fahrverbotes maßgebliche Grenze nur äußerst knapp überschritten wurden war – im vorliegenden Fall lediglich um „1 km/h“ noch kein Ausnahmefall für das Absehen der Verhängung eines Fahrverbots gesehen werden.

Das Gericht begründet dies damit, dass der Verordnungsgeber die Grenze schließlich klar definiert hat. Demnach genüge der Einwand, dass die maßgelebliche Grenze nur ganz geringfügig überschritten worden sei nicht, wenn keine weiteren, der Tatsachenfeststellung zugänglichen Gründe vorliegend sind, welche die Annahme einer „unzumutbaren Härte“ rechtfertigten.



Eingestellt am 21.09.2009
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