AG Gummersbach: Handyverbot am Steuer möglicherweise verfassungswidrig

Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Amtsgerichts Gummersbach vom 08.07.2009 (Az. 85 OWi 196/09) fand bundesweit große Beachtung.

Das Amtsgericht hielt in dem dortigen Verfahren das "Handyverbot am Steuer", welches in § 23 Abs. 1a Satz a der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt ist, für verfassungswidrig und hat daher das Verfahren bis zur einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ausgesetzt.

Das Amtsgericht ist der Ansicht, dass eine "Ungleichbehandlung" vorliegt, weil vergleichbare Sachverhalte nicht dem Verbot unterliegen:

Als "vergleichbar" sieht das Gericht folgende Sachverhalte an, die ebenfalls mit einer Entfernung der Hände vom Steuer und mit einer Beeinträchtigung der Konzentration beim Führen eines Kfz. verbunden sind:

  • ein Headset zur Freisprecheinrichtung erst während des Fahrbetriebs anzulegen,
  • freihändig zu fahren,
  • mit einer Hand oder sogar mit zwei Händen während des Fahrbetriebs bewegliche Sachen im Fahrzeug umzuräumen,
  • ein Autoradio von Hand oder auch per Fernbedienung zu bedienen und dabei Gespräche zu führen und/oder Musik zu hören,
  • während eines Gesprächs mit einer einwilligungsfähigen Beifahrerin an dieser - mit ihrem Einverständnis - sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit über oder unter ihrer Bekleidung vorzunehmen,
  • selbstbefriedigende Handlungen vorzunehmen, soweit sie nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen unter Strafe gestellt sind,
  • die linke Hand demonstrativ aus dem geöffneten Fenster der Fahrertür baumeln zu lassen - und gleichzeitig mit Mitfahrern eine Unterhaltung zu führen,
  • als Armamputierter die Fahraufgaben ohne Prothese mit nur einer Hand zu erledigen - und gleichzeitig mit Mitfahrern eine Unterhaltung zu führen,
  • ein Diktiergerät aufzunehmen und z.B. einen Bußgeldbescheid, eine Anklage oder ein Urteil zu diktieren,
  • ein Navigationsgerät aufzunehmen und zu programmieren - und dabei Gespräche mit Mitfahrern zu führen und den insoweit digital wiedergegebenen Anweisungen des Gerätes zu folgen,
  • einen elektrischen Rasierapparat zu benutzen und dabei Gespräche mit Mitfahrern zu führen,
  • ein der Größe eines Mobiltelefons entsprechendes Fernsehgerät zu benutzen und dabei Gespräche mit Mitfahrern zu führen.
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wird mit Spannung entgegengesehen, wenngleich zu vermuten ist, dass das "Handyverbot" mit dem in ähnlichen Fällen oft herangezogenen Argument, nämlich "dass dem Gesetzgeber ein großer Bewertungsspielraum zuzubilligen sei", aufrecht erhalten bleibt.


Eingestellt am 29.09.2009
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