Strafprozess: Wer bekommt überhaupt Akteneinsicht?

Grundsätzlich hat jeder Verfahrensbeteiligter ein Recht auf Akteneinsicht, was sich aus dem Grundgesetz sowie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt. Im Einzelfall können jedoch der Schutz von Daten anderer Beteiligter und das "ermittlungstaktische Interesse" Vorrang genießen.

Im Strafprozess sind der Verteidiger des Beschuldigten/Angeklagten, die Staatsanwaltschaft und das Gericht legitimiert, die ERmittlungsakten einzusehen. Sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen, soll aber auch dem Verteidiger die Akteneinsicht versagt werden können.

Dem nicht verteidigten Beschuldigten kann nur Aktenauskunft und die Erteilung von Abschriften gewährt werden (§ 147 Abs. 7 StPO). Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im übrigen das Gericht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass das Recht auf Akteneinsicht - wie im deutschen Strafprozessrecht - in der Regel nicht auf Verteidiger beschränkt werden darf. Zumindest müssen die Akten jedem Angeklagten spätestens vor der Hauptverhandlung zugänglich sein (Urteil des EGMR Nr. 46221/99 vom 13.03.2003).



Eingestellt am 26.05.2010
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